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Versicherungsrecht; | Rückwirkungsschäden (Abnehmerrisiko) - eine neue Deckungsmöglichkeit in der Feuer-BU-Versicherung
Schon bisher konnten Versicherungsnehmer in der FBU-Versicherung sog. Rückwirkungsschäden auf den eigenen Betrieb aufgrund von Betriebsstörungen nach einem Brand oder einer Explosion in einem Zulieferbetrieb mitversichern (Kl. 8108). Rückwirkungen auf den versicherten Betrieb sind aber auch denkbar durch Schadensereignisse bei Großabnehmern. Muß ein solcher Kunde wegen eines Schadensereignisses in seinem Betrieb erteilte Aufträge stornieren, kann dies zu spürbaren Ertragsausfällen beim Lieferbetrieb führen. Zur Deckung solcher Rückwirkungsschäden haben die FBU-Versicherer nunmehr die Klausel 8113 Rückwirkungsschäden (Abnehmerrisiko) geschaffen. Nach dieser Klausel liegt ein Unterbrechungsschaden i. S. des § 3 Nr. 1 FBUB auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend § 2 FBUB auf einem Gr...