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FG Hamburg 10.03.2006 VII 266/04, NWB direkt 28/2006 S. 8

Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das Entgelt des Vereins für seine Werbeleistung besteht in einer sonstigen Leistung (Nutzungsüberlassung über fünf Jahre) und einer anschließenden Lieferung des Fahrzeugs. Eine Lieferung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrags liegt nicht vor. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Das Entgelt wird nicht vereinnahmt, bevor die Werbeleistung des Vereins ausgeführt worden ist.

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