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VGH Hessen 21.03.2006 10 ZU 2863/05, NWB 28/2006 S. 225

Telekommunikation | Rundfunkgebühren-Veranlagung bei Kfz-Nutzung eines Gewerbetreibenden

Der Hess. VGH stellt mit seinem (Berufungszulassungs-)Beschluss v. 21. 3. 2006 - 10 ZU 2863/05 (GewArch 2006, 259) klar, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Gewerbetreibender sein Kfz, wenn auch ggf. nur in geringem Umfang stets auch zu gewerblichen Zwecken nutze, nicht existiert und von daher die Rundfunkanstalt hinsichtlich der Gebührenveranlagung dieses Rundfunkteilnehmers die allgemeine Beweislast treffe. Die Tatsache, dass es sich bei der Gebührenveranlagung um ein sog. „Massengeschäft” handelt, steht dem nicht entgegen.

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