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FG Saarland 06.06.2006 1 V 80/06, NWB 28/2006 S. 218

Finanzgerichtsordnung | Identität des behördlichen und gerichtlichen Aussetzungsbegehrens (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO)

Zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Aussetzungsbegehren muss Verfahrensidentität bestehen. Der beim Gericht gestellte Antrag darf danach keinen völlig neuen Problembereich eröffnen, der nicht zuvor bereits Gegenstand der Prüfung durch die Finanzbehörde gewesen ist (so NWB UAAAA-65484, m. w. N.). Verfahrensidentität liegt jedoch vor, wenn der bereits im behördlichen Aussetzungsverfahren gewählte Ansatz – wenn auch unter personeller Erweiterung auf Seiten der Antragsteller – im gerichtlichen Verfahren aufgegriffen wird ( NWB QAAAB-88677).

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