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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 374/2005

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2KraftStG § 8 Nr. 1 StVZO § 23 Abs. 6a Richtlinie 70/156/EWG Richtlinie 2001/116/EWG

Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Leitsatz

Ein verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Pick-up-Fahrzeug (hier Mazda B 2500 mit Doppelkabine) ist nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab - unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht - als anderes Fahrzeug (§ 8 Nr. 2 KraftStG) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern.

Fundstelle(n):
UVR 2006 S. 172 Nr. 6
YAAAB-89120

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.03.2006 - VI 374/2005

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