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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 351/03 EFG 2006 S. 1565 Nr. 20

Gesetze: EStG § 1, EStG § 49

Beschränkte/unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; vorweggenommene Werbungskosten als Einkünfte i.S. von § 49 EStG

Leitsatz

Kann ein erwachsener Steuerpflichtiger in der im Inland befindlichen Wohnung seiner Mutter ein Zimmer nutzen, lebt aber weiterhin im Ausland, so begründet er keinen Wohnsitz im Inland.

Vorab entstandene Werbungskosten - hier Aufwendungen für ein im Ausland durchgeführtes Aufbaustudium - führen nur dann zu inländischen Einkünften i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit im Inland besteht. Hieran fehlt es, wenn nach dem Studium erstmals Bewerbungen bei Firmen im Inland vorgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 204 Nr. 4
EFG 2006 S. 1565 Nr. 20
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2007 S. 118
DAAAB-89114

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.02.2006 - VI 351/03

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