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NWB direkt Nr. 27 vom Seite 6

Berechnung von Urlaubsrückstellungen

13. Monatsgehalt ist zu berücksichtigen

Rechtsanwältin Steuerberaterin Karin Campen, Senior Managerin bei PricewaterhouseCoopers, Düsseldorf

Rückstellungen sind grundsätzlich zu bilden für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört auch die Rückstellung für zum jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht genommenen Urlaub. Das FG Rheinland-Pfalz musste sich in seiner Entscheidung v. - 1 K 2369/03 mit der Frage befassen, ob ein 13. Monatsgehalt bei der Berechnung dieser Rückstellung zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte in ihrer Bilanz zum eine Urlaubsrückstellung in Höhe von rund 196 000 DM gebildet. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass bei der Berechnung dieser Rückstellung das von der Klägerin als so genanntes Weihnachtsgeld gewährte 13. Monatsgehalt nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Es kürzte die Rückstellung deshalb um rund 15 000 DM.

Die Zahlung des 13. Monatsgehalts erfolgte aufgrund des für die Klägerin geltenden Manteltarifvertrags. Dieser sah vor, dass alle Mitarbeiter Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung je Kalenderjahr in Höhe von mindestens 100 v. H. des monatlichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen sowie eventu...

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