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FG Münster 26.04.2006 7 K 2534/03 E, NWB direkt 27/2006 S. 4

Abgrenzung Grundstücksverkauf / darin liegender Bodenschatz

Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes, selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt werden. Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt, wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerber größere Flächen auch anderweitig kauft, um eine großes Vorratsgelände anzulegen. Ein von der Gemeinde erstelltes Folgenutzungskonzept nach einem vorgesehenen Abbau des Bodenschatzes bildet noch kein sicheres Indiz für die Erteilung der Abbaugenehmigung.

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