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Gerichtsverfassung; | verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters bei überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es grundsätzlich, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Allerdings sind gerichtliche Mitwirkungsregeln, die dem nicht entsprechen, noch für eine Übergangszeit hinzunehmen, um den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen. Die Fachgerichte haben aber die Pflicht, die Einhaltung der gebotenen Anforderungen spätestens ab dem für die ab diesem Zeitpunkt anhängig werdenden Verfahren sicherzustellen (). Die Plenumsentscheidung war erforderlich geworden, da der Erste Senat von den Beschlüssen des Zweiten Senats v. , BVerfGE 18, 344 und v. , BVerfGE 69, 112, abweichen wollte....BStBl II 759