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Hessischer Minister der Finanzen 14.06.2006 S 2340 A - 093 - II 3b, NWB 27/2006 S. 210

Lohnsteuer | Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmern vor dem eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem fällig, kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG im Rahmen der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG) bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem leisten. Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein ...

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