BFH Beschluss v. - III B 113/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an multipler Sklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von ... DM für den behindertengerechten Umbau ihres im Jahr 1987 errichteten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kläger hatten in den ehemaligen Treppenschacht einen rollstuhlgeeigneten Aufzug eingebaut und an anderer Stelle eine neue Treppenanlage errichtet. Die Sanitärräume waren vergrößert, mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen ausgestattet sowie die Türen verbreitert worden. Wegen des neuen Zuschnitts der Räume war der Einbau einer neuen Küche erforderlich geworden. Infolge der Umbaumaßnahmen gingen die ehemalige Einliegerwohnung und ein weiterer Wohnraum verloren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ließ die geltend gemachten Aufwendungen in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1997 zunächst nicht zum Abzug zu. Das FA half dem Einspruch der Kläger insoweit ab, als es die Kosten für die behindertengerechten Einrichtungen in der spezifizierten Höhe von ... DM anerkannte. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Die anschließend erhobene Klage nahmen die Kläger zurück, nachdem das FA im November 1999 einen Änderungsbescheid erlassen hatte, der bestandskräftig geworden war.

Die Kläger beantragten im November 2000, den gleichfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1997 vom November 1999 dahin gehend zu ändern, dass auch noch die Kosten für den Einbau des Personenaufzugs steuerlich berücksichtigt würden. Diesen Antrag lehnte das FA ab.

Die im Einverständnis mit dem FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Während des Klageverfahrens erkannte das FA in einem weiteren geänderten Einkommensteuerbescheid lediglich noch Schuldzinsen in Höhe von ... DM für die Finanzierung der behindertengerechten Umbauten an.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), das Erfordernis der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und 2 FGO) sowie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Sie tragen im Wesentlichen vor, der Rechtsstreit sei grundsätzlich bedeutsam, weil die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage der Anerkennung von Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls durch den Umbau eines Hauses durch den Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht geklärt sei. Auch sei die Rechtsfrage, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Anwendung der sog. Gegenwerttheorie auch die Nachteile, die aus einem behindertengerechten Umbau entstünden —im Streitfall die Wohnraumreduzierung im Erdgeschoss—, aufzurechnen seien, vom BFH noch nicht entschieden. Nach dem in Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangenen FG-Urteil hätte der Kläger sein eigenes Wohnheim aufgeben müssen, nur weil behinderungsbedingte Aufwendungen notwendig geworden seien. Dies widerspreche dem im Grundgesetz verankerten —bei der Auslegung von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachtenden— Sozialstaatsprinzip, wonach vorhandenes Vermögen zu schonen sei.

Auch zur Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen von § 33 EStG unter dem Einfluss des Sozialstaatsprinzips ein Leistungsrecht aus Grundrechten anzuerkennen sei, etwa im Zusammenhang mit den „Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein” bzw. mit dem steuerlichen Existenzminimum fehle eine wegweisende Entscheidung des BFH. Der Kläger könne nicht gezwungen werden, auf einen krankheitsbedingten Umbau in Gestalt des Fahrstuhls zu verzichten. Der Einzelfall gebe also auch Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen bzw. Gesetzeslücken zu füllen. Deshalb sei die Revision auch zur Rechtsfortbildung zuzulassen.

Ferner verstoße die Entscheidung des FG gegen bereits ergangene Rechtsprechung des BFH und der FG, so dass auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben sei. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die (BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920), vom III R 74/87 (BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290), vom III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), vom III R 209/94 (BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491) und vom III R 52/99 (BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592) sowie des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1979, 231) und des (EFG 2004, 1051) gegeben.

Schließlich hätte das FG ausgehend von seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen. Das FG habe die Durchführung einer Ortsbesichtigung abgelehnt und damit gegen das Verbot der Vorwegnahme einer Beweiswürdigung sowie die Grundsätze der formellen und materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Das FG habe auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum tatsächlichen Wertvorteil der Kläger verzichtet, obwohl ihm die eigene Sachkunde gefehlt habe. Die Verletzung dieser Pflicht sei als Verfahrensmangel anzusehen, auf dem das Urteil des FG beruhe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 132 FGO).

1. Der Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein seit längerem bewohntes, eigenes Einfamilienhaus nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei ebenfalls nicht anders zu beurteilen, weil der Steuerpflichtige nicht gezwungen sei, sein Haus umzubauen. Er könne stattdessen ein anderes, für seine Bedürfnisse besser geeignetes Haus erwerben oder mieten. Auch sei anhand objektiver und praktikabler Maßstäbe nicht feststellbar, ob für den nachträglichen Einbau des Aufzugs eindeutig und ausschließlich die Behinderung oder sonstige private Gründe maßgeblich gewesen seien und ob der Steuerpflichtige beziehungsweise das behinderte Haushaltsmitglied auch im Erdgeschoss ausreichenden und angemessenen Wohnraum hätte finden können (Senatsurteil vom III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.).

Diese Rechtsprechung hat der Senat erst jüngst in seinem Urteil vom III R 10/04 (BFH/NV 2006, 931) ausdrücklich bestätigt. Danach sind Aufwendungen für den krankheitsbedingten Einbau eines Fahrstuhls in ein gemietetes Einfamilienhaus gleichfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Auch der Nachteilsausgleich, weil durch den Einbau des Aufzugs ein Stellplatz der Doppelgarage weggefallen sei, komme nicht in Betracht.

b) Diese Rechtsgrundsätze sind auf die im Streitfall von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen übertragbar, so dass diese durch die Rechtsprechung des Senats geklärt sind.

Dies gilt insbesondere auch für die von den Klägern hervorgehobene Besonderheit, es habe sich hier um einen behinderungsbedingten Umbau und nicht lediglich um den Einbau eines Fahrstuhls gehandelt. Jeder Einbau eines Fahrstuhls in ein Gebäude hat entsprechende Umbaumaßnahmen zur Folge, so dass sich der Streitfall insoweit nicht von den Sachverhalten unterscheidet, die den zitierten Urteilen des BFH zugrunde lagen. Dasselbe gilt für die Frage des von den Klägern begehrten „Nachteilsausgleichs” im Zusammenhang mit der Gegenwertlehre.

Zu dem von den Klägern darüber hinaus angesprochenen Einfluss sozialrechtlicher Rechtsgrundsätze auf die Auslegung von § 33 EStG hat der BFH entschieden, dass dem Einzelnen nur dann ein Anspruch auf Solidarität der Gemeinschaft zusteht, wenn ihn entweder die Steuerzahlung überfordert oder wenn die Aufwendungen einen Bereich der Lebensführung betreffen, der seiner individuellen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist (vgl. , BFH/NV 2005, 1287, m.w.N.). Auch diese Rechtsfrage ist mithin bereits geklärt.

2. Der Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist nicht gegeben, da dieser ebenfalls das Vorliegen noch ungeklärter Rechtsfragen voraussetzt (vgl. , BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, m.w.N.).

3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Revision auch nicht zur Wahrung der Rechtseinheit i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf dem FG-Urteil angeblich entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH berufen, ist keine Divergenz gegeben, weil das FG-Urteil zu der entscheidungserheblichen Rechtsprechung nicht von der ständigen Senatsrechtsprechung abweicht, die durch das Urteil in BFH/NV 2005, 1287 ausdrücklich bestätigt wurde. Maßgeblich für das Vorliegen einer Abweichung ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (vgl. , BFH/NV 2003, 291).

b) Zwar kann auch das von den Klägern darüber hinaus behauptete Abweichen des FG-Urteils von anderslautender finanzgerichtlicher Rechtsprechung die Zulassung der Revision zur Wahrung der Rechtseinheit erfordern (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 49). Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1051 stützen, ist dieses durch die Entscheidung des Senats in BFH/NV 2006, 931 aufgehoben worden. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1979, 231 ist durch die zitierte Rechtsprechung des BFH überholt und damit ebenfalls nicht mehr maßgeblich, um eine Divergenz zu begründen.

Im Kern wenden sich die Kläger mit ihren Ausführungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzen. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Kläger betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

4. Was die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 FGO angeht, ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargelegt und begründet (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend gemacht, gehört zur Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 217). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter —ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ZivilprozessordnungZPO—), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so zum Beispiel auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der mündlichen Verhandlung anwesende und fachkundig vertretene Beteiligte, dem dies in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (vgl. Senatsbeschluss vom III B 191/04, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.).

b) Im Streitfall haben die Kläger nicht vorgetragen, dass sie die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie die entsprechenden Beweisanträge ordnungsgemäß zu Protokoll erklärt hätten. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist insofern lediglich die gestellten Sachanträge aus. Dies hat den entsprechenden Rügeverlust zur Folge. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, sie hätten einen Protokollberichtigungsantrag gestellt, ist dieser nicht entscheidungserheblich, da er nicht die Behauptung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrages umfasst. Die Kläger haben keine Angaben zum Ergebnis einer Ortsbegehung gemacht.

c) Soweit die Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend machen, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag bzw. einem Rügeverlust von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2005, 43, m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 91).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder erkennbar, aus welchen Gründen sich dem FG aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht, wonach eine weitere Beweiserhebung —insbesondere eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes— nicht entscheidungserheblich war, eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1469 Nr. 8
DAAAB-88784