OFD Magdeburg - S 0338 - 4 - St 252

Festsetzung der Einkommensteuer - Vorläufigkeitskatalog

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl 2005 I S. 794), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2005 I S. 952), wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

1. a)

beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) – für Veranlagungszeiträume vor 2005 –

1. b)

beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2005 –

2.

Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG

3.

Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszelträume ab 2000

4.

Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

5.

Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

6.

Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

7.

Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

8.

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)

9.

Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften

10.

Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nrn. 3 und 4 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nrn. 3 und 4 auch Einkommensteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 1999 sowie Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 1999 beigefügt werden.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG vorliegt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV des (BStBl 2005 I S. 794) ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 1998 II S. 608, und vom , BStBl 2003 II S. 661).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Er ist ferner sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalenderjahre ab 2004 und sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über die Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Er ist ferner sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Auf Grund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden.”

Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des (EFG S. 1117) und vom (10 K 6837/03 E. Haufe-Index 1410327) ist abweichend vom vorletzten Absatz des (BStBl 2004 I S. 1026) hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a. F. auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der angefochtene Einkommensteuerbescheid den Veranlagungszeitraum 1994, 1995 oder 1996 betrifft. Zum Vorliegen „wesentlicher Nachteile” im Sinne des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO wird auf Nr. 4.6.1 des Anwendungserlasses zu § 361 AO hingewiesen.

Hinweise der OFD:

Zu Nr. 1 siehe auch AO-Kartei OFD Magdeburg § 165 Karte 2 Nr. 1.2 und Karte 5. Wegen des zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Verfahrens X R 9/05 ruhen Einsprüche gegen die Ablehnung einer Änderung nach § 165 Abs. 2 AO nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn sich der Einspruchsführer auf dieses Verfahren beruft. Zur Abwicklung der Einsprüche, die ausschließlich wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeitrage eingelegt worden sind, ergehen gesonderte Regelungen.

Zu Nrn. 3 und 4 siehe auch AO-Kartei OFD Magdeburg § 165 Karte 2 Nr. 1.1. Die maschinelle Vorläufigkeitserklärung ist aus technischen Gründen auf die Veranlagungszeiträume ab 2000 beschränkt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, auf Antrag auch Einkommensteuerfestsetzungen für 1999 insoweit für vorläufig zu erklären.

Zur bisher zu gewährenden Aussetzung der Vollziehung siehe  IV A 7 – S 0623 – 6/06 (wird im BStBl. veröffentlicht). Aussetzung der Vollziehung ist nicht mehr zu gewähren. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen sind zu widerrufen.

Zu Nr. 6 siehe auch Verfügungen vom – S 2280 – 1 – St 252 – zur DA-AVB/DA-ANB Teil 2 „Haushaltsfreibetrag” und vom – S 2280 – 1 – St 252 – zur DA-AVB/DA-ANB Teil 2 „Kinderleistungsausgleich”.

In den Fällen der Nr. 9 können auf Antrag auch Festsetzungen der Eigenheimzulage für vorläufig erklärt werden. Festsetzungen der Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2004 sind ebenfalls vorläufig vorzunehmen.

OFD Magdeburg v. - S 0338 - 4 - St 252

Fundstelle(n):
RAAAB-88762