OFD Magdeburg - S 2257 b - 1 - St 223

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Bezug: BStBl 2005 I S. 620

Zusatz der OFD:

Das BMF hat in einem Antwortschreiben an eine Pensionskasse folgende Auffassung vertreten:

Die Ausstellung von Leistungsmitteilungen i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG ist auch dann erforderlich, wenn die Leistung aus der Pensionskasse insgesamt auf Beiträgen beruht, die vor dem 1. Januar 2002 erbracht worden sind, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat zum einen die Funktion, die Leistungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die auf steuerfreien und versteuerten Beiträgen beruhen, entsprechend der steuerlichen Behandlung der Beiträge dem jeweiligen Besteuerungsmodus zuzuordnen. Daneben enthält die Leistungsmitteilung aber auch in Fällen, in denen aufgrund einheitlicher steuerlicher Behandlung der Beiträge eine Aufteilung der Leistung nicht in Betracht kommt, die Information, wie die Leistung steuerlich zu behandeln ist.

Diese Information benötigt der Rentenbezieher, um die zutreffenden Eintragungen im Steuererklärungsformular vornehmen zu können; in den Eintragungsfeldern der Anlage R wird ausdrücklich auf die bescheinigten Angaben in der Leistungsmitteilung Bezug genommen.

Zudem ist die Leistungsmitteilung ausdrücklich zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt und dient insoweit der Verifikation der Eintragungen in der Steuererklärung.

Aus diesen Gründen kann leider auch in den Fällen, in denen der Leistungsbezug vor dem begonnen hat und die ausschließlich auf versteuerten Beiträgen beruhende Leistung zwingend mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist, auf die Ausstellung einer Leistungsmitteilung nicht verzichtet werden.

OFD Magdeburg v. - S 2257 b - 1 - St 223

Fundstelle(n):
MAAAB-88755