OFD Magdeburg - S 2252 - 44 - St 214

Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG);
Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Ausgabe von Bonusaktien

Bezug: BStBl 1999 I S. 1129

1 Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsenganges und des zweiten Börsenganges einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern Folgendes:

1.1 Erster Börsengang

Der Bezug von Bonusaktien im Jahre 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.

1.2 Zweiter Börsengang

Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Jahre 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.

Zusatz der OFD:

1. Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

Die Bonusaktien sind nach dem Az.: VIII R 70/02 (BStBl 2005 II S. 468), im Zeitpunkt des Zuflusses, d. h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Entscheidung weicht insoweit von der bislang vertretenen Verwaltungsauffassung ab, als der Zufluss nicht mit Ablauf der Haltefrist, sondern erst mit Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen angenommen wird.

Entsprechend den Ausführungen im o. g. BFH-Urteil bestehen keine Bedenken, die Bonusaktien mit dem niedrigsten Kurswert der Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra-Handel) am Tag der Depoteinbuchung zu bewerten.

Die Depoteinbuchung der Bonusaktien fand nach Ablauf der Haltefrist am statt. Für die folgenden Bankarbeitstage sind die niedrigsten Kurswerte je Telekom-Aktie der Anlage 1 zu entnehmen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

2. Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG

Die Finanzverwaltung vertrat hinsichtlich der Bonusaktien, die im Rahmen des dritten Börsengangs gewährt wurden, bislang die Rechtsauffassung, dass die Gewährung zu sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG führt. Entscheidend für diese Beurteilung war, dass die Bonusaktien nicht aus dem Bestand der Deutschen Telekom AG, sondern aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau stammen.

In der o. g. Entscheidung führt der Bundesfinanzhof aus, dass der Bezug von Bonusaktien zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, unabhängig davon, ob die Bonusaktien von einem Dritten oder von der Deutschen Telekom AG gewährt werden. Daher ist die Zuteilung der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang als sonstiger Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.

Der Zufluss der Bonusaktien, also die Einbuchung in das Depot der Anteilseigner, fand ab dem 1. Börsentag und Bankarbeitstag nach Ablauf der Haltefrist also ab dem , statt. Die niedrigsten Kurswerte für die in Betracht kommenden Einbuchungstage der Bonusaktien sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Für Einnahmen, die durch die Zuteilung der Bonusaktien im Rahmen des dritten Börsengangs zugeflossen sind, gilt das Halbeinkünfteverfahren.

3. Börsengang der Deutschen Post AG

Für den ersten Börsengang der Deutschen Post AG gelten die Ausführungen zu den Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der DTAG entsprechend. Die niedrigsten Kurswerte für die in Betracht kommenden Einbuchungstage der Bonusaktien sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Die niedrigsten Einbuchungskurse der Bonusaktien an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA-Handel)

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1. aus dem zweiten Börsengang der DTAG

Einbuchungstag der
Bonusaktie(n)
Einbuchungskurs in €
Börse, an der der
Einbuchungskurs gehandelt
wurde
42,15
Frankfurt
43,10
Xetra
46,70
Xetra
46,90
Frankfurt
46,05
Xetra
44,91
Xetra
44,70
Xetra


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2. aus dem dritten Börsengang der DTAG

Einbuchungstag der
Bonusaktie(n)
Einbuchungskurs in €
Börse, an der der
Einbuchungskurs gehandelt
wurde
19,05
Xetra
19,26
Xetra
19,65
Frankfurt
19,25
Xetra
18,95
Frankfurt
18,81
Frankfurt
18,25
Xetra
18,06
Frankfurt

Die niedrigsten Einbuchungskurse der Bonusaktien an einer deutschen Börse (einschließlich Xetra-Handel)

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aus dem Börsengang der Deutschen Post AG

Einbuchungstag
Einbuchungskurs in €
Börse, an der der
Einbuchungskurs gehandelt
wurde
10,76
Frankfurt
10,90
Frankfurt
10,85
Düsseldorf
10,51
Xetra
11,00
Düsseldorf
10,87
Xetra
11,00
Stuttgart
10,80
Xetra
10,65
Xetra
10,72
Xetra
10,70
Xetra
10,70
Frankfurt
10,38
Xetra
10,35
Xetra
10,38
Xetra
10,16
Xetra
10,10
Xetra
10,08
Xetra
10,00
Xetra
10,13
Frankfurt
  9,90
Frankfurt
  9,90
Düsseldorf
10,08
Düsseldorf
  9,93
Düsseldorf
  9,95
Frankfurt
  9,96
Frankfurt

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Veranstalter (gemeinnützige Vereine, Kirchengemeinden etc.) von Erholungsmaßnahmen für Kinder aus Katastrophengebieten den Gasteltern pro Kind und Tag pauschale Beträge für Unterkunft, Beköstigung und Anschaffung von Kleidungsstücken als Zuwendungen bescheinigt haben. Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der den Gasteltern entstandenen Aufwendungen wurde in der Regel nicht gefordert und nicht erbracht. Auch nahm der Veranstalter keine ordnungsgemäße Aufzeichnung seiner Erstattungsverpflichtung gegenüber den Gasteltern sowie den sich aus der Verzichtserklärung ergebenden Spendeneinnahmen vor.

In den geschilderten Fällen lässt der tatsächliche Geschehensablauf nur die Schlussfolgerung zu, dass die Ansprüche den Gasteitern nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sind und daher die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.

Sind demgegenüber jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt, kann grds. auch ein pauschaler Aufwendungsersatz anerkannt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Berücksichtigung eines pauschalen Aufwendungsersatzes für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Werte der jeweils maßgeblichen Sachbezugsverordnung. Daraus ergeben sich beispielsweise bei der Aufnahme eines unter 18 Jahre alten Kindes in den Haushalt des Stpfl. und Unterbringung in einem Einzelzimmer folgende Werte:


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Jahr
Betrag je Tag
Fundstelle
1996
15,40 DM
BStBl 1995 I S. 820
1997
16,40 DM
BStBl 1996 I S. 1556
1998
17,20 DM
BStBl 1997 I S. 1033
1999
17,75 DM
BStBl 1998 I S. 1629
2000
18,27 DM
BStBl 1999 I S. 1140
2001
19,12 DM
BStBl 2000 I S. 1517
2002
10,25 €
BStBl 2001 I S. 817
2003
10,50 €
BStBl 2002 I S. 1355
2004
10,65 €
BStBl 2003 I S. 563
2005
10,83 €
BStBl 2004 I S. 1013
2006
11,00 €
BGBl 2005 I S. 3493

Ein Erstattungsanspruch für darüber hinausgehende Aufwendungen (z. B. Bekleidung, Arzneimittel etc.) kommt jedoch nur gegen Einzelnachweis in Betracht.

OFD Magdeburg v. - S 2252 - 44 - St 214

Fundstelle(n):
SAAAB-88753