Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 1301/1 F - St 222

Grenzgängerregelung DBA-Frankreich; neue Verständigungsvereinbarung

Bezug:

1. Neue Verständigungsvereinbarung

Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde am eine neue Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung getroffen. Die Verständigungsvereinbarung wurde mit bekannt gegeben und ist im BStBl 2006 I S. 304 veröffentlicht.

Tagegeldregelung aufgehoben

Die bisherige Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung sowie zur Grenzgängerregelung ( BStBl 1980 I S. 88, ASt-Kartei C II DBA-Frankreich Nr. 4a und vom , ASt-Kartei C II DBA-Frankreich Nr. 5) sind dadurch überholt. Die , S 1301 A – St 332 sowie die , S 1301 A – St 222, ASt-Kartei C II DBA-Frankreich Nr. 7, welche sich mit der Auslegung des Begriffes „volles Tagegeld” auseinandersetzen, werden hiermit ebenfalls aufgehoben.

2. Neuerungen

Die wesentlichen Punkte der neuen Verständigungsvereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Eintägige Dienstreisen

Abwesenheitszeiten bei eintägigen Dienstreisen ohne Bedeutung

Neu ist die Definition der für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Arbeitstage (45-Tage-Regelung). Danach ist im Ergebnis bei Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone ein schädlicher Arbeitstag nur noch dann anzunehmen, wenn weder zu Beginn noch am Ende des Arbeitstages der Betriebssitz des Arbeitgebers aufgesucht wird. Hierdurch wird auch der BStBl 2005 II S. 375, umgesetzt, wonach nämlich nur ganze Arbeitstage außerhalb der Grenzzone als schädliche Arbeitstage zu werten sind.

Mehrtägige Dienstreisen

Mehrtägige Dienstreisen „schädlich”

Bei mehrtägigen Dienstreisen zählen sowohl der Tag der Hinreise als auch der Tag der Rückreise stets zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Tagen im Sinne der 45-Tage-Regelung, da der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt bzw. nicht vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte pendelt.

Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat

Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat

Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten als innerhalb der Grenzzone ausgeübt. Im Umkehrschluss dazu sind Tätigkeitstage außerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates stets als schädliche Arbeitstage zu zählen. Dies gilt unabhängig davon, dass der auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitslohn ohnehin der französischen Besteuerung unterliegt (Art. 13 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich).

Wochenendtage

Wochenenden

Samstage und Sonntage zählen als Arbeitstage, wenn an ihnen tatsächlich gearbeitet wird.

Anwendung bei Leiharbeitnehmern

Deutsche und französische Verleihfirmen

Ist der Arbeitnehmer für eine Verleihfirma tätig, wird nach den bisherigen Grundsätzen die Lohnsteuer im Regelfall zunächst erhoben und bei Bejahen der Grenzgängereigenschaft nachträglich erstattet (Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich). Die neue Verständigungsvereinbarung differenziert die Fälle nicht, d.h. nach dem Wortlaut muss auch ein Leiharbeitnehmer nach den identischen Kriterien freigestellt werden. Eine Abkehr vom bisherigen Verwaltungsablauf (Freistellung nur, wenn das ganze Jahr zuvor die Grenzgängereigenschaft bestand) ist damit allerdings nicht verbunden. Dies gilt sowohl für französische als auch deutsche Verleihfirmen. Für die Anwendung der 45-Tage-Regelung ist deshalb zu prüfen, ob bei eintägigen Einsätzen außerhalb der Grenzzone der Betriebssitz des Entleihers im Tätigkeitsstaat zumindest einmal am Tag aufgesucht wird.

3. Zeitliche Anwendung

Anwendung in allen offenen Fällen; Ausnahmeregelung

Die neue Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Da sich die Verständigungsvereinbarung hinsichtlich der Zählweise von schädlichen Tagen auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken kann, bestehen keine Bedenken, dass in diesen Fällen von den Finanzämtern im Einzelfall die Neuregelung erst ab dem angewendet wird. Dies setzt allerdings voraus, dass durch den Steuerpflichtigen eine Versteuerung im maßgebenden Zeitraum in Frankreich nachgewiesen wird. Ab dem VZ 2004 ist § 50d Abs. 8 EStG zu beachten. Danach kann eine abkommensrechtliche Freistellung nur nach erfolgtem Nachweis der Besteuerung im Ausland erfolgen.

4. Noch offene Fragen

Öffentlicher Dienst

Offen sind noch die Abgrenzungsfragen zum öffentlichen Dienst, welche derzeit mit Frankreich erörtert werden. Bis zu einer Klärung wird gebeten, weiterhin nach den in der Dienstbesprechung IStR 2004 der OFD Karlsruhe, Tz. 8.2., dargestellten Grundsätzen zu verfahren und eine Freistellung zeitlich auf ein Jahr zu befristen sowie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

Info an OFD

Bei im Zusammenhang mit der neuen Verständigungsvereinbarung auftretenden Anwendungsproblemen wird gebeten, die OFD hierüber zu unterrichten.

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Fundstelle(n):
XAAAB-88747