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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 826/04 F EFG 2006 S. 1527 Nr. 19

Gesetze: FördG § 1 Abs. 1 Satz 1, FördG § 4, HGB § 255 Abs. 1, AO § 42 Satz 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 14, EStR R 45 Abs. 5 Satz 6

Vorausleistungen auf noch nicht fällige Grunderwerbsteuer als Anzahlung auf Anschaffungskosten i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG

Leitsatz

  1. Eine nach Grundstückserwerb geleistete Abschlagszahlung auf die erst im Folgejahr festgesetzte Grunderwerbsteuer ist Teil der Anschaffungskosten der nach dem Fördergesetz begünstigten Investition im Fördergebiet.

  2. Der Begriff der Anzahlung i. S. des Fördergesetzes ist dahingehend zu verstehen, dass damit ein „Teil der gesamten Anschaffungskosten” des Wirtschaftsgutes gemeint ist, zu denen außer dem Kaufpreis auch die Anschaffungsnebenkosten gehören.

  3. Die Zahlung der bereits entstandenen Grunderwerbsteuer vor Fälligkeit stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1527 Nr. 19
SAAAB-88698

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2006 - 7 K 826/04 F

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