Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Anhörungsrüge auf Grund ihrer Subsidiarität gegenüber anderen gegebenen
Rechtsmitteln auch dann nicht statthaft, wenn das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, weil Verletzungen des
rechtlichen Gehörs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund eines Antrags nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt
werden können.
Eine Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung kann nicht im Rahmen des § 133a FGO geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1270 Nr. 16 JAAAB-88688
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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 29.05.2006 - 8 B 5457/04
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