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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 153/05 EFG 2006 S. 1229 Nr. 16

Gesetze: AO § 45, AO § 71, AO § 265, BGB § 1922, BGB § 1978, BGB § 1979, BGB § 1990, BGB § 1991, ZPO § 781

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

Dürftigkeitseinrede

Leitsatz

Ist der Nachlass erst durch das Gebaren der Erben dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), ist der gegen den Erben bestehende Erstattungsanspruch nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass die Dürftigkeit des Nachlasses und folglich die Beschränkung der Erbenhaftung entfällt.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 500 Nr. 8
EFG 2006 S. 1229 Nr. 16
BAAAB-88669

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.05.2006 - 3 K 153/05

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