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OFD Köln - S 2170 - 15 - St 112

Einkommenssteuer, Gewinn; Abzug von Leasing-Nebenkosten

In den Fällen in denen das Leasinggut dem Leasing-Geber zuzurechnen ist, sind die dem Leasing-Nehmer vom Leasing-Geber gesondert in Rechnung gestellten Nebenkosten (z.B. für Frachten vom Hersteller der Leasingguts zum Leasing-Nehmer oder Installationskosten des Herstellers beim Leasing-Nehmer) beim Leasing-Geber sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig . Hieraus hat sich die Frage ergeben, wie in diesen Fällen die Nebenkosten beim Leasing-Nehmer zu behandeln sind.

In Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen keine Bedenken, diese Nebenkosten auch beim Leasing-Nehmer nicht zu aktivieren, sondern als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen. Das schließt jedoch eine abweichende Behandlung in besonders gelagerten Einzelfällen nicht aus, in denen die als Nebenkosten ausgewiesenen Beträge in Wirklichkeit keine "Nebenkosten" sind, die das gemietete Wirtschaftsgut betreffen, sondern z.B. Anschaffungskosten für materielle Wirtschaftsgüter, die der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer verkauft hat.

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v. 12.06.1972 - S 2170 - 15 - St 112

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