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BFH 07.02.1997 VI R 61/96

Lohnsteuer; | Hamburger Hafengebiet ist keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte (§ 9 EStG)

Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hamburger Hafen arbeitet, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Hafengebiet stellt keine einheitliche Arbeitsstätte dar (). Ein größeres räumliches Gebiet kann nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des ArbG handelt, wie z. B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstgebiet, nicht aber im Falle eines gesamten Stadtbereichs oder eines Ballungsgebiets. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Hamburger Hafen (63 qkm Gesamtfläche, 43 qkm Landfläche, 59 km Kaianlagen) als einheitliche Arbeitsstätte beurteilt hat, hält er daran nicht mehr fest.

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