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OFD Frankfurt 17.05.2006 S 2221 SÁ - 101 - St 218, NWB direkt 26/2006 S. 4

Ergänzende Absicherung zur „Rürup-Versicherung”

Eine Altersabsicherung in Form einer Basisrente i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. „Rürup-Rente”) kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ergänzt werden. Ergänzung bedeutet in diesem Fall, dass mehr als 50 v. H. der Beiträge für die eigene Altersversorgung geleistet werden müssen. Voraussetzung ist weiterhin, dass Leistungen nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden können. Sowohl die Altersversorgung als auch die Zusatzversorgung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Zur ergänzenden Absicherung zur „Rürup-Versicherung” nimmt die OFD Frankfurt/M. Stellung.

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