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BGH 05.04.2006 VIII ZR 152/05, NWB 26/2006 S. 205

Mietrecht | Umfang der Renovierungspflicht bei Auszug

Eine vorformulierte Klausel, die den Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist unwirksam (). Unerheblich ist dabei, ob nur die Entfernung der alten oder auch die Wiederanbringung neuer Tapeten verlangt wird. Die Klausel belastet den Mieter in jedem Falle unverhältnismäßig, weil sie eine Entfernung der Tapeten auch dann verlangt, wenn der Mieter diese gerade erneuert hat. Sie verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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