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Anwaltshaftung; | Hinweis auf baldigen Verjährungseintritt bei Mandatsende
Droht dem Auftraggeber aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ein Schaden, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht voll bewußt ist, so muß der Rechtsanwalt bei Mandatsende jedenfalls dann auf die Gefahr (konkret: des baldigen Verjährungseintritts) hinweisen, wenn er sie zuvor durch Untätigkeit mitverursacht hat (; vgl. auch = NWB EN-Nr. 1791/96).