BFH Beschluss v. - V R 1/05

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Darüber, ob auch, wie vom Kläger beantragt, die Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren erstattungsfähig sind (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat nicht der Senat, sondern das Finanzgericht zu befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 191, 505; Beschluss vom VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1503 Nr. 8
NAAAB-88289