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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1076/04 EFG 2006 S. 1523 Nr. 19

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Verzicht auf Berücksichtigung von Werbungskosten zum Zweck der Überschreitung der Veranlagungsgrenze

Leitsatz

Sind nach den Umständen des Einzelfalles Werbungskosten nachgewiesen, ist ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf diese mit dem Ziel, dadurch die Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu überschreiten, unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1267 Nr. 20
EFG 2006 S. 1523 Nr. 19
TAAAB-88167

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2006 - 1 K 1076/04

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