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FG München Urteil v. - 4 K 1835/05 EFG 2006 S. 1267 Nr. 16

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 29 Abs. 2, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 91 Abs. 2

Zerlegung einer Grundstücksschenkung in zwei Teilschenkungen

Abzinsung einer aufschiebend bedingten Rentenverpflichtung bei einer Gegenleistung des Beschenkten

Leitsatz

1. Wollte der Schenker Ende 1995 wegen der damals noch geltenden niedrigen Einheitsbewertung ein weitgehend bereits von ihm erbautes Gebäude sowie den zur Fertigstellung im Jahr 1996 nötigen Geldbetrag schenken, so liegen zwei Teilschenkungen vor, wobei nur der im Jahr 1996 fertiggestellte Teil bei Bezugsfertigkeit als mittelbar geschenkt gilt und der 1995 geschenkte Einheitswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung als Vorschenkung zu berücksichtigen ist.

2. Die nach dem Tode des Schenkers vom Beschenkten zu erbringende Rentenzahlungsverpflichtung ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung als Gegenleistung abzuzinsen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1267 Nr. 16
UAAAB-88158

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FG München, Urteil v. 29.03.2006 - 4 K 1835/05

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