BFH Beschluss v. - I B 89/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfungsanordnung.

Der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war vom Landratsamt X am „beauftragt (worden), die zentrale Lehrausbildung für die Bauberufe zu organisieren”. Hintergrund war, dass die Weiterführung von Lehrausbildungen infolge der Abwicklung eines ortsansässigen Betriebs Y nicht mehr möglich war und in einem kommunalen Zentrum (als überbetrieblichem Ausbildungszentrum) erfolgen sollte. Insoweit wurden aus einem Abwicklungskonto…(in Absprache mit der „Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums”) zur Absicherung der Lehrausbildung und Entlohnung der Lehrlinge und der Ausbilder Gelder in Aussicht (und später der Klägerin zur Verfügung) gestellt. Die Klägerin ist sodann am mit dem Unternehmensgegenstand „Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Bauwirtschaft” errichtet worden. Am wurde mit der die Klägerin in diesem Zeitpunkt beherrschenden Gesellschaft Z ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen (Eintragung im Handelsregister am ... Juli 1994).

Unter dem erging eine (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene) Prüfungsanordnung u.a. betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 bis 1995. Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wurde nicht eingelegt. Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse wurden Steuerfestsetzungen vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) geändert; nach teilweise erfolglosen Einspruchsverfahren wurde gegen die Steuerfestsetzungen Klage erhoben, mit der die Klägerin u.a. geltend macht, gemeinnützig zu sein. Während des anhängigen Klageverfahrens gegen die Steuerfestsetzungen hat die Klägerin Klage gegen die Prüfungsanordnung erhoben, wobei u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung begehrt wurde. Mit Schriftsatz vom wurde Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eingelegt.

Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 4 K 1822/00 abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2005, 337). Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; in BFH/NV 2005, 337; vom X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.). Eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. , BFH/NV 2005, 1).

b) Die Klägerin hat diese Anforderungen mit den von ihr formulierten Rechtsfragen nicht erfüllt. Die sich auf die Rechtswirksamkeit der Prüfungsanordnung beziehende Frage geht dahin, ob eine Prüfungsanordnung gegenüber einer Person erlassen werden darf, die „nach dem Stand bisheriger Veranlagung…nicht der Steuerpflicht der zu prüfenden Steuerart unterliegt”. Die notwendige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, die diese Rechtsfrage schon in einem gegenläufigen Sinne entschieden hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595; , BFH/NV 2005, 1218), fehlt. Die zweite von der Klägerin formulierte Rechtsfrage bezieht sich darauf, ob —aus der Sicht der Klägerin— bisher nicht geklärte Rechtsfragen „zu steuerlichen Ergebnissen zu verarbeiten” sind; damit wird letztlich auf die Auswertung der Erkenntnisse der Außenprüfung im Steuerfestsetzungsverfahren Bezug genommen, die Gegenstand des noch beim FG anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide ist. Eine in einem Revisionsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung zu klärende Rechtsfrage liegt darin nicht.

2. Wird mit Blick auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, das Gericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen und es habe aufklärungsbedürftige Tatsachen ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, ist die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 94/89, BFH/NV 1992, 668; vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Daran fehlt es. Mit dem Vortrag, dass das FG den —den Streitfall prägenden— Gesamtzusammenhang nicht erkannt habe und dass infolge der getrennten Behandlung der gestellten Anträge besteuerungserhebliche Tatbestände und Rechtsfolgen betroffener Jahre vom Gericht nicht beurteilt worden seien, werden weder aufklärungsbedürftige (konkrete) Tatsachen noch vom FG nicht erhobene Beweismittel benannt. Es wird von der Klägerin letztlich nicht mangelnde Sachaufklärung gerügt, sondern es wird das vom FG gefundene Ergebnis als unzutreffend angesehen.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2
SAAAB-88017