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BAG 04.05.2006 8 AZR 299/05, NWB 25/2006 S. 196

Betriebsübergang | Konzeptions- und Organisationsänderung bei Wechsel des Betreibers eines Frauenhauses

Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebs gewahrt bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung der misshandelten Frauen und Kinder, während der neue Betreiber ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept verfolgt, steht diese Konzeptions- und Organisationsänderung einem Betriebsübergang entgegen ().

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