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Kaufrecht; | Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts in Spanien
Wird in einem Kaufvertrag über ein Teilzeitwohnrecht ausdrücklich das Recht der Isle of Man zugrunde gelegt und die diesbezügliche Kauferklärung über eine Ferienanlage in Spanien abgegeben, ist nach den Bestimmungen des sog. Internationalen Privatrechts keine rechtliche Möglichkeit für die Anwendung des deutschen Haustürwiderrufgesetzes gegeben. Der BGH hat deswegen mit Urt. v. - VIII ZR 316/96 die Sache an das OLG zurückverwiesen. Dieses hat zu prüfen, ob der Vertrag nach dem bislang nicht ermittelten Recht der Isle of Man wirksam ist. Falls das zu bejahen ist, wird das OLG weiter der Frage nachzugehen haben, ob dieses Ergebnis wegen einer möglichen Sittenwidrigkeit des Vertrages mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. - Am ist in Deutschland da...