Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 1301 A - 86 - St 58

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen bzw. nach § 50h EStG

Bezug:

Nach Mitteilung der FÄ beantragen Steuerpflichtige vermehrt Ansässigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Steuerverwaltung vorgesehen sind. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich folgendes zu beachten:

1. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient neben dem allgemeinen Nachweis der Abkommensberechtigung (Artikel 1 des OECD-MA) auch regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Entlastungsverfahrens im Quellenstaat. Mit der Beantragung einer Ansässigkeitsbestätigung wird zudem Deutschland als Ansässigkeitsstaat über Auslandsaktivitäten und ggf. ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund sollte daher aus dem Antrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich erkennbar sein, für welche Zwecke und ggf. Erträge die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Blankobescheinigungen sind nicht zulässig.

2. Verschiedene Staaten machen die Abzugssteuerentlastung von der Verwendung bestimmter (offizieller) Vordrucke abhängig. Die gängigsten – mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten – offiziellen Formulare (so u.a. für GB, Italien, Österreich, Schweiz, Spanien) sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter http://www.bzst.de/003_menue_links/007_abzugsteuerentlastung/074_ausl_Quellensteuer/001_vordruck/index.html abrufbar.

Die dortige Verfügbarkeit hängt davon ab, ob die ausländische Finanzverwaltung entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt hat. Gelegentlich sind die ausländischen Erstattungsformulare auch bei den Kreditinstituten erhältlich.

3. Werden nicht offizielle Vordrucke in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt, die mindestens einen englischen Untertext enthalten, sollte wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich ausnahmsweise um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. auch BStBl 1997 I S. 601). Soweit mangels hinreichender Sprachkenntnisse Zweifel an einem fremdsprachigen Text bestehen, sollte folgender Zusatz aufgenommen werden:

„No responsibility is taken for the correctness of the translation into the (i.e. Greek) language.

Für die Richtigkeit der Übersetzung ins (z.B. Griechische) wird keine Gewähr übernommen.”

4. Gegen die Erteilung frei formulierter Ansässigkeitsbescheinigungen zur Quellensteuerbegrenzung oder – befreiung bestehen keine Bedenken, wenn dem Antrag die Art und die Höhe der Einkünfte zu entnehmen ist; bei Anträgen für das laufende Jahr ist die (voraussichtlich) zu erwartende Höhe der Einkünfte anzugeben. Ergänzend sollen auch Angaben über zugrunde liegende Vertragsverhältnisse gemacht werden.

Wird die Bescheinigung als Nachweis über die steuerliche Erfassung im Inland angefordert, soll dem Antrag zu entnehmen sein, für welchen Zweck diese Bescheinigung benötigt wird.

Ein Muster für eine frei formulierte Bescheinigung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Ausstellung einer deutsch/englischsprachigen Bescheinigung kann dabei für alle Beteiligten von Vorteil sein.

Soweit erforderlich können für die Bestätigung ergänzend die in der Anlage 2 enthaltenen (nichtamtlichen) fremdsprachigen Texte verwendet werden.

5. Die o. g. Ausführungen gelten bis auf weiteres auch für Bescheinigungen nach § 50h EStG, wonach ab im Zusammenhang mit der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Antrag Unternehmen i.S. des § 50g EStG bescheinigt wird, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a, bb EStG) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG).

6. Bei Personengesellschaften sind folgende Besonderheiten zu beachten: Eine Personengesellschaft ist nur nach wenigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst abkommensberechtigt. Im Regelfall ist auf die Abkommensberechtigung der einzelnen Gesellschafter abzustellen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder einzelne Gesellschafter eine Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorlegen muss. Beantragt jedoch in einem solchen Fall eine Gesellschaft die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung für die Gesellschaft, so kann dieser Antrag aus Vereinfachungsgründen als Antrag auf Erteilung einer Sammelbescheinigung für alle Gesellschafter unter dem Namen der Gesellschaft angesehen werden. Eine solche Bescheinigung kann erteilt werden, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft im Inland ansässig sind. Ist ein oder sind mehrere Gesellschafter nicht im Inland ansässig, so kann die Ansässigkeitsbescheinigung erteilt werden mit dem Zusatz „Diese Bescheinigung gilt nicht für den (die) nicht in Deutschland ansässigen Gesellschafter A (und B).”

7. Von ausländischen Steuerverwaltungen insbesondere in Osteuropa wird häufig bei formlosen Bescheinigungen der Finanzämter zusätzlich die Erteilung einer Apostille (Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde) nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation verlangt. Für diese Beglaubigung sind in Hessen die Regierungspräsidien zuständig (vgl. Hess. GVBl 1981 S. 25).

Datei öffnen

S 1301 DBA Allgemeines, Ansässigkeitsbescheinigungen

Anlage 2 zur Vfg. vom  – S 1301 A – 86 – St 58

englisch

„I certify that (Name und Anschrift einsetzen) is resident in the Federal Republic of Germany within the meaning of the article (Artikel einsetzen) of the Double Taxation Avoidance Convention between the Federal Republic of Germany and (Staat einsetzen).”

französisch

„Le soussigné certifie que (Name und Anschrift einsetzen) est résident de la République Féderale d’Allemagne au sens de l’article (Artikel einsetzen) de la convention sur la double imposition entre l’Allemagne et (Staat einsetzen).”

italienisch

„Il sottoscritto certifica che (Name und Anschrift einsetzen) é residente della Repubblica Federale di Germania ai sensi dell’articolo (Artikel einsetzen) della Convenzione per impedire doppie imposizioni stipulata tra la Repubblica Federale di Germania e (Staat einsetzen).”

spanisch

„El que suscribe certifica que (Name und Anschrift einsetzen) es residente de Alemania en el sentido del articulo (Artikel einsetzen) del Convenio entre la República Federal de Alemania y (Staat einsetzen) para evitar la Doble Imposición.”

portugiesisch

„Declaro que (Name und Anschrift einsetzen) é residente da República Federal da Alemanha, nos termos do artigo (Artikel einsetzen) della Convenção para evitar a dupla tributação entre a República Federal da Alemanha e (Staat einsetzen).”

niederländisch

„De ondergetekende bevestigt dat (Name und Anschrift einsetzen) is een inwoner van de Bondsrepubliek Duitsland in de zin van de Art. (Artikel einsetzen) van de dubbelbelastingverdrag tussen de Bondsrepubliek Duitsland en (Staat einsetzen).”

polnisch

„Niżej podpisany(a) potwierdza, że zgodnie z art. (Artikel einsetzen) umowy o unikaniu podwójnego opodatkowania między Republiką Federalną Niemiec a Republiką Polski, (Pan/Pani – Herr/Frau – Name und Anschrift noch einsetzen) ma miejsce – stałego zámieszkania w RFN.”

tschechisch

„Já podepsaný potvrdim, že (Name und Anschrift einsetzen) je ve Spolkové republice Nemecka usedlý ve smyslu. článka (Artikel einsetzen) Smlouvy mezi Spolkovou republikou Nemecka a česka republikou o zamezeni dvojiho zdanéni v oboru dani z prijmu a z majetku.”

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 1301 A - 86 - St 58

Fundstelle(n):
MAAAB-87543