BFH Beschluss v. - II B 161/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des GrundgesetzesGG—) verstoße, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch erfordert sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Die Rechtsfrage ist geklärt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG schreibt keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung („Halbteilungsgrundsatz”) vor. Auch lässt sich den Ausführungen des (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 —Vermögensteuerbeschluss—) eine solche Belastungsobergrenze nicht entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart —der Vermögensteuer— Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten übertragbar wäre. In der Entscheidung wird der „Halbteilungsgrundsatz” aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt. Er bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern „hinzutritt” (vgl. , juris KVRE361840601; Deutsches Steuerrecht 2006, 555).

Ein solcher Fall liegt bei der vom Kläger dargelegten Belastung seines ererbten Vermögens durch Einkommensteuer und Erbschaftsteuer nicht vor. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass im Übrigen die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Substanzsteuer —die Erbrechtsgarantie umfasst nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, und vom 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1)— sich der Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes schon wesensgemäß verschließt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1301 Nr. 7
DStRE 2006 S. 929 Nr. 15
EAAAB-87524