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FG Bremen Urteil v. - 4 K 104/03 EFG 2006 S. 1047 Nr. 14

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten und jetzigen Witwe

Leitsatz

1. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. „Generationennachfolge-Verbund” gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen, z.B. den überlebenden Ehepartner, die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge, die Eltern des Vermögensübergebers, nicht aber dessen Verlobte.

2. Wurde im Erbvertrag das Vermächtnis zugunsten der damaligen Verlobten und späteren Ehefrau des Erblassers begründet, so sind die Rentenzahlungen, die der Bruder als Erbe aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers nunmehr an dessen Witwe erbringen muss, jedenfalls dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn der Wert der Rentenzahlungen nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigt und die Zahlungsempfängerin darüber hinaus weiteres existenzsicherndes Vermögen erhalten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1112 Nr. 18
EFG 2006 S. 1047 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3350
SAAAB-87502

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FG Bremen, Urteil v. 08.07.2005 - 4 K 104/03

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