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BGH 12.11.1996 XI ZR 202/95

Verbraucherkreditgesetz; | Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

Das VerbrKrG ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. Ist der Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, so tritt eine Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht dadurch ein, daß der Kreditnehmer das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Eine Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG findet auch dann nicht statt, wenn der Beitretende aus der Auszahlung des Darlehens an den Kreditnehmer mittelbar Vorteile erlangt ().

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