BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 347/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 32 Abs. 2 Satz 2; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4; VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 104 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom , mit dem das Gericht gegen ihn Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, sowie gegen die im Rechtsmittelverfahren weiter ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom . Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde seine Entlassung aus der Haft anzuordnen.

1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste am in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Bezüglich der Ablehnung des Asylantrages ist derzeit noch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Chemnitz - A 7 K 30186/99 - (vorher A 7 K 30933/94) anhängig.

2. Mit rechtskräftigem 34a 35/97 - wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, weil er zusammen mit seinem Vater in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt hatte.

3. Mit Verfügung vom - 32-336131/02 - wies der Oberkreisdirektor des Landkreises Vechta den Beschwerdeführer gestützt auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die Abschiebung in die Türkei mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung an.

4. Mit Beschluss vom - 15 XIV 222/99 B - ordnete das Amtsgericht Vechta nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Ziff. 5 AuslG Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft untertauche und sich der Abschiebung entziehe. Seit dem befindet sich der Beschwerdeführer in Abschiebungshaft.

5. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom wies das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom - 14 T 1469/99 - zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Abschiebungshaft sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Es komme hinzu, dass der Versuch, den Beschwerdeführer am auf dem Luftwege in seine Heimat abzuschieben, daran gescheitert sei, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung widersetzt habe.

6. Mit Beschluss vom - 11 M 304/00 - ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausweisungsbescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren an, soweit darin die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei angeordnet worden ist. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe nach der derzeitigen Kenntnislage - eine Auskunft des Auswärtigen Amtes auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, stehe noch aus - die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wegen des Verdachts, die PKK mit erheblichen finanziellen, aus dem Drogenhandel des Vaters herrührenden Mitteln unterstützt zu haben, bzw. als naher Verwandter und enger "Mitarbeiter" seines Vaters von den türkischen Sicherheitsbehörden verhört und dabei gefoltert werde. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren befristet, weil sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Asylverfahren - beides werde bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein - noch nicht vorlägen und deshalb die bei der Entscheidung über die Abschiebung des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte gegenwärtig noch nicht vollständig geklärt seien.

7. Mit Beschluss vom wies das Oberlandesgericht Oldenburg - 5 W 28/00 - die unter Hinweis auf die gleichzeitig vorgelegte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhobene sofortige weitere Beschwerde vom zurück. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Beschwerdekammer lägen die in § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG normierten Gründe zur Anordnung der Sicherungshaft vor. Der von der weiteren Beschwerde vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom rechtfertige keine gegenteilige Entscheidung, weil die Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht voraussetze, dass die Ausreisepflicht vollziehbar angeordnet worden sei und eine Abschiebungsandrohung vorliege.

8. Eine seitens des Bundesverfassungsgerichts erfolgte telefonische Sachstandsanfrage beim Ordnungsamt des Landkreises Vechta ergab, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht an die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems abgegeben worden ist. Die Ausländerbehörde habe zwischenzeitlich die Verlängerung der Abschiebungshaft beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom - 15 XIX 32/00 B - sei dem Antrag stattgegeben und die Abschiebungshaft beginnend am um drei Monate verlängert worden.

9. Auf die weitere telefonische Sachstandsanfrage beim Verwaltungsgericht Chemnitz zum Asylstreitverfahren A 7 K 30186/99 teilte der dortige Berichterstatter mit, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom erbetene Auskunft des Auswärtigen Amtes noch nicht vorliege und dessen letzte Zwischennachricht vom datiere.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a. die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei seien ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach der derzeitigen Kenntnislage nicht gegeben. Erscheine die Durchführung der Abschiebung von vornherein aussichtslos, sei auch die Sicherungshaft unzulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vielleicht irgendwann abgeschoben werden könne, rechtfertige die Anordnung der Sicherungshaft nicht. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungshaft sei offensichtlich unverhältnismäßig.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 328 <332>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie erweist sich vielmehr nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich insoweit als begründet, als sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom richtet.

Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähigen (vgl. GK-AuslR, § 57 Rn. 400, 404 m.w.N.) Umstände entfallen sind, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076). Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 <43>; GK-AuslR, § 57 Rn. 254 ff. m.w.N.). Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 <158 f.> zur Untersuchungshaft; 61, 28 <34 f.> zur Auslieferungshaft). Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Beschluss vom - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).

Gemessen an diesem Maßstab begegnet die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das Oberlandesgericht diese Vorschrift übersehen und deshalb und auch im Übrigen die ihm nach den aufgezeigten Grundsätzen obliegende Prüfungspflicht bereits im Ansatz verkannt hat. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als zeitlichen Endpunkt der von ihm ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestimmt hat, auf der Grundlage der Auskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens völlig ungewiss. Das Verfahren ist derzeit noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden. Auch ist zu bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht der Widerspruchsbehörde aufgegeben hat, die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylklageverfahren vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom erbetene Auskunft, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, bei ihrer Entscheidung ebenso zu berücksichtigen wie die zukünftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft durch das Auswärtige Amt ist aber angesichts der Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz ebenfalls ungewiss. Bei dieser Sachlage, die sich gegenüber derjenigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht verändert hat und deren Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne weiteres möglich gewesen wäre, erscheint die Schlussfolgerung, es habe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Oberlandesgerichts festgestanden, dass aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, zumindest als naheliegend.

Auch wenn die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom nur eine vorläufige, lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Widerspruchsentscheidung sichernde Regelung darstellt, durfte das Oberlandesgericht nicht ohne weiteres annehmen, ungeachtet des vom Oberverwaltungsgericht vorläufig zu Grunde gelegten Abschiebungshindernisses drohender Folter stehe die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht fest. Hierzu bedurfte es vielmehr der Feststellung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht derzeit ausgeschlossen ist, gerade innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG möglich werden könnte. Das ist nicht geschehen.

3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung der Auslieferungshaft mit dem Verlust der persönlichen Freiheit erhebliche und nicht wieder gutzumachende Nachteile. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit dem und damit seit etwa zweieinhalb Monaten in Sicherungshaft befindet. Zur Minderung des dem Beschwerdeführer durch die Sicherungshaft entstehenden schweren Nachteils erscheint die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungshaft aus dem Beschluss des Amtsgerichts Vechta unter Auflagen geboten und auch ausreichend. Da die Haftanordnung auf § 57 Abs. 2 Ziff. 5 AuslG gegründet ist, war die im Beschluss bezeichnete Auflage erforderlich.

4. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der fortdauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers ergibt, ergeht die einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
VAAAB-87138