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Einkommensteuer; | Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG)
Das (Revision eingelegt; Az. des BFH: IV R 57/96) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Betriebsaufgabeerklärung geht ins Leere, wenn die Landwirtschaft tatsächlich weiterbetrieben wird. (2) Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen kann nicht geltend gemacht werden, es läge ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vor. Wollte daher ein Stpfl. mit Durchschnittsgewinnermittlung für seine Landwirtschaft ausnahmsweise die Anerkennung als Liebhabereibetrieb erreichen, müßte er erst freiwillig zu einer anderen Gewinnermittlungsart überwechseln und damit nachweisen, daß er nur Verluste und keinen Gewinn erzielen kann.