BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2487/94

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 3

Gründe

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer, der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, eine Verpflichtung des Rundfunkgesetzgebers in Bund und Ländern, ihn oder seine regionalen Untergliederungen bei der Zusammensetzung der gesellschaftlichen Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und verschiedener Landesmedienanstalten zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung verstößt seiner Ansicht nach gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Sinti und Roma bildeten eine Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller Identität. Sie seien wie die Juden Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewesen. Heute würden sie von der Bundesregierung und den Landesregierungen anerkannt und gefördert. Gesellschaftlich seien sie jedoch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, die sich gelegentlich auch in der Berichterstattung durch den Rundfunk niederschlügen. Aus Gründen einer ausgewogenen Rundfunkaufsicht und wegen der großen Bedeutung des Minderheitenschutzes müßten sie daher in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten sein. Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum reduziere sich ihnen gegenüber auf eine Berücksichtigungspflicht. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sieht der Beschwerdeführer einerseits im Verhältnis zu dem Zentralrat der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen, die in sämtliche Aufsichtsgremien Vertreter entsenden dürften, andererseits im Verhältnis zu der dänischen und der sorbischen Minderheit, die in den Aufsichtsgremien des NDR, des ORB und des MDR vertreten seien.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sie aufwirft, lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unzulässig.

a) Sie richtet sich der Sache nach gegen diejenigen Vorschriften in den angeführten Gesetzen und Staatsverträgen, die die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien von Rundfunkanstalten und Landesmedienanstalten regeln. Für derartige Verfassungsbeschwerden, mit denen nicht die vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers, sondern die Unvollständigkeit einer getroffenen Regelung gerügt wird, gilt die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>). Diese Frist ist, soweit die Vorschriften über die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien von ZDF, NDR, MDR, ORB, HR, Radio Bremen, BR, SR, SWF, SDR, WDR, SFB und der rheinland-pfälzischen Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter betroffen sind, verstrichen. Sämtliche einschlägigen Regelungen waren bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde am bereits länger als ein Jahr in Kraft.

Dagegen ist die Jahresfrist hinsichtlich § 21 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (DLR-StV), der am in Kraft getreten ist, gewahrt. Das gleiche gilt bezüglich der Regelung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes (HPRG). Zwar bezieht sich die Verfassungsbeschwerde auf § 39 HPRG i.d.F. vom , die inzwischen durch die Neufassung vom abgelöst ist. Doch hat sich die Vorschrift über die Zusammensetzung der Versammlung in der Neufassung inhaltlich nicht verändert, sondern ist lediglich anders numeriert worden (§ 49). Auf die Inhaltsgleichheit der angegriffenen Norm, nicht auf die Gesetzesänderung im übrigen stellt das Bundesverfassungsgericht aber bei der Fristwahrung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG ab (vgl. BVerfGE 6, 121 <126>; 11, 255 <260>; stRspr).

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zusammensetzung des Rundfunkrats der Deutschen Welle wendet, ist sie mangels eines beschwerdefähigen Hoheitsaktes unzulässig. Im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war noch die Regelung vom in Kraft, die der Beschwerdeführer aber nicht angreift, weil eine Neuregelung in Angriff genommen war. Vielmehr erstrebt er eine "vorausgehende Aufforderung an den Bundesgesetzgeber", ihn in dem Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Beschwerdefähig ist jedoch nur ein in Kraft befindliches Gesetz, nicht ein Gesetzentwurf (vgl. BVerfGE 1, 396 <409 f.>; 68, 143 <150>). Auf den am in Kraft getretenen § 29 DWG hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht erstreckt.

c) Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits wegen Fristversäumnis oder Fehlens eines beschwerdefähigen Gegenstandes unzulässig ist, kann das Bundesverfassungsgericht der Rüge, § 21 DLR-StV und § 49 HPRG verstießen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht nachgehen. Insoweit fehlt es an der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist weder Träger dieses Grundrechts noch wäre es in der Lage, ihm ein Recht auf Vertretung im Hörfunkrat des Deutschlandradios oder in der Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk zu vermitteln.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar noch nicht abschließend entschieden, wer Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ist. Aus der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>; Beschluß vom - 1 BvR 661/94 -, Umdruck S. 22 ff.) ergibt sich aber, daß Personen oder Vereinigungen, die sich in keiner Weise programmlich im Rundfunk betätigen oder um eine Rundfunklizenz bewerben, nicht Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sind. Davon abgesehen räumt dieses Grundrecht aber auch keiner gesellschaftlichen Gruppe ein subjektives Recht auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks ein. Die Kontrolle des Rundfunks durch die sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, dient der Wahrung des Allgemeininteresses an einem freien Rundfunkwesen. Nicht dagegen soll sie es den Gruppen erlauben, ihre spezifischen Interessen im Rundfunk geltend zu machen (vgl. BVerfGE 83, 238 <332 ff.>). Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom , NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom , NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 756/88 und 902/88 -; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 327/86 -).

d) Die mit Schriftsatz vom vorgenommene Umstellung des Antrags bezüglich des SDR und des SWF auf die aus beiden errichtete Anstalt SWR bedurfte keiner Berücksichtigung, weil SDR und SWF im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen (§ 41 Staatsvertrag über den Südwestdeutschen Rundfunk vom , GBl.BW S. 300).

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg.

Allerdings unterliegt der Gesetzgeber wie stets, so auch bei der Rundfunkgesetzgebung, den Bindungen des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser engt zwar nicht die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gelassene Freiheit der Wahl eines bestimmten Kontrollsystems ein. Er liefert auch, wenn der Gesetzgeber sich zugunsten der Kontrolle mit Hilfe der gesellschaftlich relevanten Gruppen entschieden hat, kein Relevanzkriterium. Er verlangt aber, daß der Gesetzgeber das von ihm gewählte Kriterium gleichmäßig anwendet und nicht ohne sachlichen Grund verläßt. Da es bei der Bildung der Aufsichtsgremien um die in Frage kommenden Personengruppen geht, gilt, daß Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 83, 238 <336 f.>).

Im Verhältnis zur dänischen und zur sorbischen Minderheit fehlt es allerdings schon an einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers durch die zulässigerweise angegriffenen Gesetze. Weder der Gesetzgeber des Deutschlandradio-Staatsvertrags noch der hessische Gesetzgeber hat diese Minderheiten bei der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien berücksichtigt. Insofern kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben. Daß andere, hier nicht zur inhaltlichen Prüfung stehende Landesgesetze die genannten Minderheiten berücksichtigt haben, ändert daran nichts, weil zur Gleichbehandlung nur der jeweilige Gesetzgeber in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 16, 6 <24>).

Dagegen wird der Beschwerdeführer anders behandelt als der Zentralrat der Juden in Deutschland oder seine Untergliederungen. Indessen ist diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die von ihm vertretene Bevölkerungsgruppe ebenso wie die jüdische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewesen ist und diese an Umfang übertrifft. Ob das die gleiche gesellschaftliche Relevanz im Sinne der Rundfunkkontrolle begründen kann, bedarf aber keiner Entscheidung, denn der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung des Zentralrats der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen in den Rundfunkgesetzen nicht daran angeknüpft. Während sich der vom Beschwerdeführer vertretene Bevölkerungsteil als Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller Identität versteht, ist die jüdische Bevölkerungsgruppe vom Gesetzgeber in ihrer Eigenschaft als Religionsgemeinschaft bei der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien berücksichtigt worden. Das ergibt sich daraus, daß für das Deutschlandradio der Zentralrat der Juden in Deutschland, in dem sich die jüdischen Kultusgemeinden zusammengeschlossen haben, und für die Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen entsendungsberechtigt sind. Dementsprechend sind diese Gruppen in der Liste der entsendungsberechtigten Organisationen auch sogleich nach den Evangelischen Kirchen und der Katholischen Kirche aufgeführt. Der Gesetzgeber wäre dadurch zwar nicht gehindert, unter einem anderen Gesichtspunkt auch den Beschwerdeführer in den Kreis der entsendungsberechtigten Organisationen einzubeziehen. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG folgender Anspruch darauf besteht indessen nicht.

Aus Art. 3 Abs. 3 GG ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, daß ihm wegen eines der dort genannten Merkmale die Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vorenthalten worden wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
PAAAB-85854