Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: LG Mannheim 4 T 249/04 vom AG Mannheim 215 M 2369/04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidandrohung im Falle einer Zwangsräumung.
I.
1. Die im Jahr 1934 geborene Beschwerdeführerin bewohnt seit November 1965, seit Mai 1981 als Mieterin, eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus in Mannheim. Im Januar 2002 kündigte der Eigentümer und Vermieter (im Folgenden: Vollstreckungsgläubiger) den Mietvertrag gemäß § 573a Abs. 1 BGB (Zweifamilienhausregelung), hilfsweise nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum . Das Haus ist in hohem Maße instandsetzungsbedürftig; die Instandsetzung ist dem Vollstreckungsgläubiger finanziell nicht möglich. Er beabsichtigt, es abzureißen und ein Sechsfamilienhaus zu errichten; der Beschwerdeführerin hat er angeboten, eine der Wohnungen in dem noch zu errichtenden Neubau zu erwerben oder zu mieten. Die Beschwerdeführerin räumte die Wohnung jedoch nicht, woraufhin der Vollstreckungsgläubiger Räumungsklage erhob, die durch das Amtsgericht abgewiesen wurde. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin durch Urteil vom zur Räumung, wobei es eine Räumungsfrist bis zum bewilligte.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO auf unbestimmte Zeit, hilfsweise vorläufig, da sie seit 1977 unter einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide, weshalb sie in den Jahren 1985, 1987 und 1991 jeweils mehrere Wochen in stationärer Behandlung gewesen sei und seit 1977 fortlaufend ambulant behandelt werde. Die Zwangsräumung der Wohnung werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankheit verstärken oder einen Schub auslösen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden könne; sie sei konkret suizidgefährdet. Sie legte fachärztliche Stellungnahmen vor und berief sich auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
2. Durch den angegriffenen Beschluss vom wies das Amtsgericht den Antrag zurück. Eine sittenwidrige Härte liege nicht vor. Zwar leide die Beschwerdeführerin unter einer Erkrankung, die jedoch mehrfach zu stationären Krankenhausaufenthalten geführt habe, ohne dass sie infolge eines dieser Krankenhausaufenthalte einen Selbstmordversuch unternommen habe; derartiges ergebe sich auch nicht aus den Attesten. Da sie in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebe, werde es ihr möglich sein, sich innerhalb des gewohnten Stadtteils eine angemessene Wohnung zu besorgen. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, für den Rest ihres Lebens von ihr jeden den Wohnungsraum betreffenden Stress abzuwenden. Dass sie eine gewisse Menge Stress aushalte, ergebe sich im Übrigen aus der Tatsache, dass sie noch selbst als Fahrerin eines Personenkraftwagens am Straßenverkehr in Mannheim teilnehme. Ein amtsärztliches Attest habe sie nicht vorgelegt; da sie anwaltlich vertreten sei, habe das Gericht davon abgesehen, ein solches anzufordern und dadurch die Entscheidung noch weiter hinauszuzögern.
3. Nachdem das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte, dass sich aus den bislang vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine konkrete Lebensgefahr im Falle der Zwangsräumung ergebe, behauptete die Beschwerdeführerin erneut, im Falle der Räumung akut suizidgefährdet zu sein, und legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vor. In dieser heißt es, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer äußerst hoffnungslosen Stimmung, auf deren Boden sie eindeutig suizidale Gedanken entwickle. Diese Entwicklung stehe in direktem Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung.
In dem daraufhin durch das Landgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. In Krisensituationen mit stressbesetzten Ereignissen im sozialen Umfeld sei es wiederholt zur Exazerbation der Symptomatik mit drei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Einrichtung gekommen. Unter der drohenden Räumung ihrer Wohnung seien nunmehr vermehrt Krankheitssymptome mit Suizidideen aufgetreten. Bereits die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe zu einer Erleichterung und Besserung geführt. Krankheitsbedingt wolle die Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandersetzen, dass die einstweilige Einstellung nicht endgültig sei. Es seien keine Versuche mehr unternommen worden, eine andere Wohnung zu finden. Eine drohende Zwangsräumung werde verdrängt und stelle eine existenzielle Bedrohung dar, die zu Suizidideen führe. Im Falle einer Zwangsräumung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie schon zwei Mal in ihrer Lebensgeschichte, erneut einen Suizidversuch unternehme. Ein potenzieller Schutz vor einem Suizidversuch sei eine erneute stationäre Behandlung vor einem Räumungstermin. Bei der Zwangsräumung solle die Beschwerdeführerin nicht anwesend sein; weder ein Erregungszustand noch ein Suizidversuch könnten vor dem anberaumten Termin ausgeschlossen werden. Ein Betreuer, insbesondere der Sohn als Vertrauter, könne eine angemessene Wohnung anmieten und einen Umzug organisieren. In einer Eingewöhnungsphase in die neue Wohnung müssten nach initialer stationärer Behandlung niederfrequenzstützende nervenärztliche Gesprächstermine erfolgen, gegebenenfalls in Kombination mit erhöhter Medikation. Die Anwesenheit eines Familienangehörigen in der neuen Umgebung könne die Eingewöhnung ebenfalls erleichtern. Die Zwangsräumung stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls eine existenzielle Bedrohung dar und könne nur unter einschneidenden Maßnahmen, nämlich einer stationären Behandlung in einer Nervenklinik, durchgeführt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Folgezeit zu verstärkten Krankheitssymptomen komme. Trotzdem sei eine Räumung unter Beachtung der beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen nicht unmöglich.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Stellungnahme ihres Arztes vor, nach der auch eine mit der Räumung zeitlich koordinierte stationäre Behandlung keine Vorteile bringe, da die Beschwerdeführerin nach der Entlassung mit den selben Tatsachen konfrontiert werde, nämlich der Unsicherheit einer neuen Umgebung.
Auf Anregung des Landgerichts leitete das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ein Betreuungsverfahren für die Beschwerdeführerin ein; am sollte eine Anhörung der Beschwerdeführerin in dem Betreuungsverfahren stattfinden. Aus den beigezogenen Akten des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich nicht, ob letztendlich ein Betreuer bestellt worden ist.
4. Mit der weiter angegriffenen Entscheidung vom änderte das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahin, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil bis zum eingestellt wurde, und wies den weitergehenden Vollstreckungsschutzantrag zurück. § 765a ZPO sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei das Schutzbedürfnis des Gläubigers mit den geltend gemachten Belangen des Schuldners abzuwägen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, weshalb einem Vorbringen des Schuldners, ihm drohe eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, nachzugehen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 52, 214 <220>). Die Gefährdung des Lebens oder wenigstens der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Suizidhandlung im Falle einer Zwangsräumung sei derzeit nicht ausgeschlossen, sondern stelle eine konkrete und existenzielle Bedrohung dar. Aus den Ausführungen der Sachverständigen folge einerseits, dass eine Zwangsräumung derzeit nur unter Inkaufnahme des Risikos der Selbsttötung durchgeführt werden könne und diese Gefahr auch nicht durch einen stationären Aufenthalt in dem Maße beherrscht werden könne, wie es erforderlich sei; zur Beherrschung der Gefahr gehöre vielmehr auch, dass eine Ersatzwohnung zur Verfügung stehe, was bislang nicht der Fall sei. Andererseits sei die Gefahr dann beherrschbar, wenn es einem Betreuer oder einem Angehörigen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und anzumieten, woraufhin die Beschwerdeführerin nach zunächst stationärer und dann ambulanter Behandlung in diese neue Wohnung eingewöhnt werden könne. Diesen Vorschlag der Sachverständigen mache sich das Gericht zu eigen; er ermögliche grundsätzlich eine im Hinblick auf Leben und Gesundheit schonende Behandlung der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Durchsetzung des titulierten Anspruchs des Gläubigers. Für die Umsetzung sei ein Zeitraum von etwa sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Interessenabwägung, die das Landgericht durchgeführt habe, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die Gefährdung des Lebens oder wenigstens der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Suizidhandlung im Falle der Zwangsräumung derzeit nicht ausgeschlossen sei, müsse bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Werde trotz bestehender Suizidgefahr eine Zwangsräumung für zulässig erachtet, werde in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise unter Nichtbeachtung des Gebots der praktischen Konkordanz kollidierender Grundrechte dem Eigentumsrecht des Vollstreckungsgläubigers aus Art. 14 GG der Vorrang vor dem Leben und der Gesundheit der Beschwerdeführerin eingeräumt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der konkreten Lebensgefahr der Beschwerdeführerin nur das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlicheren Verwertung des Grundstücks gegenüberstehe. Auch habe das Landgericht keine realistischen oder zumutbaren Alternativen angeführt, um die Unverhältnismäßigkeit in der von ihm grundsätzlich in absehbarer Zeit für zulässig erachteten Zwangsräumung zu beseitigen. Es wolle der Beschwerdeführerin zumuten, sich in eine stationäre Behandlung zu begeben, um die Zwangsräumung durchführen zu können. Von einem suizidgefährdeten schwerkranken und alten Menschen könne jedoch nicht verlangt werden, sich freiwillig einer stationären Behandlung wegen einer Räumung zu unterziehen; demgemäß müsse - was das Landgericht verkenne - eine Zwangseinweisung erfolgen. Das Landgericht verfehle auch den verfassungsrechtlichen Maßstab, wenn es das Schicksal der Beschwerdeführerin entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigen in die Hände Dritter - wie des Sohnes - lege, dem zugemutet werde, auf seine Mutter irreführend und mit Druck einzuwirken. Schließlich gehe das Landgericht weiter fehl, wenn es von einer Beherrschbarkeit der von der Sachverständigen ermittelten und unstreitigen Suizidgefahr ausgehe, obwohl auch die Sachverständige nur erklärt habe, sie halte die Alternativen für nicht "ausgeschlossen". Verfassungsrechtlich geboten sei jedoch ein größeres Maß an Sicherheit, dass sich die Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin nicht realisiere.
6. Der Präsident des Bundesgerichtshofs, das Justizministerium Baden-Württemberg sowie der Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahmee. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf einen Beschluss des IXa. Zivilsenats vom - IXa ZB 267/03 - (NJW 2004, S. 3635) sowie einen Beschluss des I. Zivilsenats vom - I ZB 10/05 -. Der Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Vollstreckungsgläubiger habe sie unter Fristsetzung zum aufgefordert, ihre Bereitschaft zum Auszug zum zu erklären; anderenfalls werde die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsräumung beauftragt.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Vor allem haben die Vollstreckungsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 ff.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3207; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719 <1719 f.>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 295 <296>; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2001, S. 1523 <1523>).
2. Daran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.
a) Die Entscheidung des Amtsgerichts genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits im Ansatz nicht, da das Amtsgericht mit dem ausdrücklichen Ziel der Verfahrensbeschleunigung trotz des Beweisantritts der Beschwerdeführerin und trotz der vorgelegten Atteste von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Auflage, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, und damit von jeglicher eigener Aufklärung abgesehen hat. Auch im Übrigen werden die Erwägungen des Amtsgerichts der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht; so ist nicht nachvollziehbar, dass die Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme als Autofahrerin am Straßenverkehr teil, für sich allein gegen ihre Suizidgefährdung sprechen soll.
b) Das Landgericht ist bei seiner Verfahrensgestaltung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in der erforderlichen Weise gerecht geworden.
aa) Zwar hat es die Beweisangebote der Beschwerdeführerin aufgegriffen und ein amtsärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dem es sich in der angegriffenen Entscheidung eingehend auseinandergesetzt hat. Es hat auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes berücksichtigt und gewürdigt. Ferner hat es unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits durchgeführt; dass es dabei auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen angenommen hat, bei vorbereitender und nachsorgender stationärer Behandlung und dem Vorhandensein einer neuen Wohnung lasse sich ein Umzug so durchführen, dass die Gefahr eines Selbsttötungsversuchs beherrschbar sei, ist verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
bb) Dem angegriffenen Beschluss mangelt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage für die getroffene Abwägungsentscheidung. Das Landgericht hat sich auf ungesicherte Annahmen gestützt und die Erfüllung der Voraussetzungen seiner Abwägung nicht geprüft.
Das Landgericht hat es als eine Voraussetzung der Beherrschbarkeit der Suizidgefahr angesehen, dass es einem Betreuer oder einem Angehörigen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und anzumieten. Zudem solle ein Angehöriger der Beschwerdeführerin in der Phase der Gewöhnung an die neue Wohnung bei der Beschwerdeführerin bleiben. Dabei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, dass eine rechtliche Verpflichtung der Angehörigen der Beschwerdeführerin, in dieser Weise zu ihrem Umzug beizutragen, nicht besteht. Nachvertragliche Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin selbst hat das Landgericht - etwa in Form einer Auflage - nicht in Erwägung gezogen. Eine Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht der Angehörigen eines Mieters bei einer Wohnungsräumung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Angehörigen sind selbst nicht Vertragspartner des Vermieters und auch sonst nicht an dem Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter beteiligt. Ob ein Angehöriger der Beschwerdeführerin freiwillig bereit wäre, dem Vermieter Hilfestellung beim Auszug seiner Mutter zu leisten, hat das Landgericht nicht aufgeklärt.
Hinsichtlich der weiteren Erwägung, die entsprechenden Tätigkeiten durch einen Betreuer übernehmen zu lassen, hätte das Landgericht die Einschaltung eines Betreuers nicht ungeprüft annehmen und bereits vor einer etwaigen Betreuerbestellung durch das Amtsgericht zur Grundlage seiner Abwägung machen dürfen. Da das Vormundschaftsgericht zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht über die Frage der Betreuerbestellung entschieden hatte, war offen, ob überhaupt ein Betreuer bestellt werden würde.
Keine geeignete Entscheidungsgrundlage stellt auch die allgemein gehaltene Vorgabe des Landgerichts dar, die Beschwerdeführerin solle sich während der Räumung oder schon in deren Vorfeld in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Eine entsprechende Auflage hat das Landgericht nicht erteilt.
cc) Das Landgericht ist damit indes nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit einzustellen; dies kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 295 <296>). Bei der Interessenabwägung sind auch die gewichtigen Interessen des Vollstreckungsgläubigers, die den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, angemessen zu berücksichtigen.
Das Landgericht ist jedoch gehalten, seine Entscheidung über die Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Dabei können auch die Erwägungen der Sachverständigen zur Durchführbarkeit der Räumung bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung und einer vorbereitenden und gegebenenfalls nachsorgenden stationären Behandlung Berücksichtigung finden. Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 49 <50>; 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW-RR 1993, S. 463 <464>; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1155). Die Feststellung, welche Handlungen der Beschwerdeführerin zumutbar sind, ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Zu den rechtlichen Möglichkeiten zählt die Erteilung von Auflagen zur Wohnungssuche und zur ärztlichen Behandlung (vgl. etwa OLG Jena, NJW-RR 2000, S. 1251 <1252>).
3. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung anzuordnen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 49 <50>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719 <1720>).
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Land Baden-Württemberg in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 3414 Nr. 47
AAAAB-85765