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Höferecht; | Anpassung eines Abfindungsvertrags bei Erbverzichtsvertrag
Ein Erbverzichtsvertrag (§ 2346 BGB) schließt auch Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO aus. Der dem Verzichtsvertrag zugrundeliegende Abfindungsvertrag kann nach den Grundsätzen über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage u. U. dann angepaßt werden, wenn die Vertragsteile mit dem Vertrag den Zweck nicht erreichen können, den sie angestrebt haben, ohne ihn zum Vertragsinhalt zu machen ().