Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG Deggendorf 1 S 52/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit aus Anlass der Auflösung einer Gesellschaft.
I.
1. Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens gründete im Jahre 1995 gemeinsam mit dem Kläger sowie zwei weiteren Personen in Ungarn ein landwirtschaftliches Unternehmen. Nach der Auflösung der Gesellschaft kam es zwischen den Gesellschaftern zum Streit. Der Kläger und der Beschwerdeführer verklagten gemeinsam vor einem ungarischen Gericht einen Mitgesellschafter auf Zahlung eines bestimmten Betrages. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der verurteilte Mitgesellschafter überwies im Anschluss an das Urteil den Betrag auf ein Konto des Beschwerdeführers. Daraufhin nahm der Kläger den Beschwerdeführer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.689,79 Euro mit der Behauptung in Anspruch, zwischen den Gesellschaftern sei vereinbart worden, dass das restliche Gesellschaftsvermögen am Maßstab der Reisetage der jeweiligen Gesellschafter nach Ungarn aufgeteilt werden solle. Auf der Grundlage der von ihm unternommenen Fahrten stehe ihm dieser Betrag zu.
Der Beschwerdeführer entgegnete, dass eine gleichmäßige Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens zwischen den übrigen Gesellschaftern vereinbart worden sei. Zum Beweis dieser Behauptung bot er die Vernehmung des Zeugen G., einem weiteren Mitgesellschafter, an.
Nach Vernehmung des Zeugen G. über die Frage, wie der Betrag zwischen den Gesellschaftern habe aufgeteilt werden sollen, wies das Amtsgericht die Klage ab. Der Zeuge G. habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das restliche Gesellschaftsvermögen zu gleichen Anteilen habe aufgeteilt werden sollen.
2. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Berufung. In dieser rügte er unter anderem, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Aussage des Zeugen G. widersprüchlich gewesen sei. In seiner Erwiderung auf die Berufungsbegründung bot der Beschwerdeführer erneut den Zeugen G. zum Beweis der Tatsache an, dass zwischen den Gesellschaftern eine gleichmäßige Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens vereinbart worden sei.
3. Ohne Durchführung einer Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung des geltend gemachten Betrags. Aus dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung aus dem Jahre 1997 ergebe sich, dass sich die Gesellschafter darauf geeinigt hätten, dass die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens am Maßstab der Reisetage der einzelnen Gesellschafter habe erfolgen sollen. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Ausführungen im Urteil des ungarischen Gerichts. Aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen G. ergebe sich nichts anderes. Dessen Aussage stehe im Widerspruch zu dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und dem Urteil des ungarischen Gerichts. Seine Aussage bleibe im Übrigen letztlich auch in entscheidenden Punkten schwammig. Sie reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass die Gesellschafter nach der Gesellschafterversammlung im Jahre 1997 eine andere Aufteilung vereinbart hätten.
4. In seiner fristgemäß eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Zeuge G. hätte vom Berufungsgericht nochmals vernommen werden müssen, da das Gericht dessen erstinstanzlicher Aussage keinen Glauben geschenkt habe.
5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1876 <1877>; Gummer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., 2004, § 529 Rn. 7 f.; Ball, in: Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2005, § 529 Rn. 14 f.; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO - Reform 2002, 2. Aufl., § 529 Rn. 5, § 538 Rn. 8).
b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Aus den Gründen ergibt sich, dass das Berufungsgericht Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der auf Grund der Beweisaufnahme in erster Instanz festgestellten Tatsachen hatte. Es würdigte die Aussagen des in erster Instanz vernommenen Zeugen G. im Hinblick auf die Vollständigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen abweichend vom Amtsgericht, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen, obwohl der Beschwerdeführer eine entsprechende Vernehmung in der Berufungsinstanz beantragt hatte. Die Beweiswürdigung geschah allein auf Grund des in erster Instanz aufgenommenen Protokolls über die Aussage des Zeugen G. Das Berufungsgericht ging auch davon aus, dass es sich um einen erheblichen Vortrag und Beweisantrag des Beschwerdeführers handelte, denn es würdigte die Aussage des Zeugen G. im Hinblick auf die Frage, ob diese eine solche Beweiskraft habe, dass sie geeignet sei, den durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung und den Inhalt des Urteils des ungarischen Gerichts nach Ansicht des Berufungsgerichts geführten Beweis des Klägers zu erschüttern. Weder im Urteil des Berufungsgerichts noch in dem Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung finden sich Ausführungen dazu, aus welchen prozessualen Gründen das Berufungsgericht den beantragten Beweis nicht erhoben hatte; solche Umstände sind auch sonst nicht erkennbar.
c) Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargestellten Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, wenn es den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte, zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Nichtvernehmung des Zeugen G. durch das Berufungsgericht begründet ist, kann es offen bleiben, ob das Gericht auch dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, dass es den ebenfalls vom Beschwerdeführer benannten Zeugen H. nicht vernahm.
3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstelle(n):
PAAAB-85614