BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1818/96

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93 c Abs. 1; BVerfGG § 95 Abs. 2; AAÜG § 4 Abs. 2 Nr. 2; AAÜG § 11 Abs. 5 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: LSG Brandenburg L 2 R 48/96 vom SG Neuruppin S 5 R 84/95 vom

Gründe

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage" wie in dem Verfahren 1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme abgesehen.

Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wurde die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente durch die zuständige Behörde mit Wirkung vom auf § 11 Abs. 5 Satz 4 AAÜG gestützt und damit begründet, der Beschwerdeführer beziehe seit diesem Zeitpunkt Altersrente. Diese Vorschrift weist jedoch insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber dem vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärten § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG auf, der eine Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AAÜG ausschließt.

2. Das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Fundstelle(n):
KAAAB-85565