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Betriebsverfassung; | Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen
Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Anordnung enthält auch keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (). Der Senat unterscheidet in den Gründen zwischen Arbeitszeiten als Dienstreise bzw. Wegezeiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, vergütungspflichtiger Arbeitszeit und der Arbeitszeit i. S. des Arbeitszeitschutzes.