BFH Beschluss v. - III B 138/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen eine Prüfungsanordnung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) Klage erhoben und deren Aussetzung der Vollziehung begehrt. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag mit Beschluss vom ab. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das zurück.

Gegen den Beschluss vom erhob der Antragsteller die vorliegende außerordentliche Beschwerde, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat verweist zur Begründung auf den (BFHE 211, 37, BFH/NV 2006, 445). Danach ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom (BGBl I 2004, 3220) zum ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
HAAAB-84769