Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.
Steuer-Erstattungsansprüchen und 2. -Nachzahlungsverbindlichkeiten des
Erblassers sowie 3. einer betrieblichen Witwenrente, 4. Versorgungsfreibetrag,
5. Streitwert für Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenrente
Leitsatz
1. a) Ein bis zum Erbfall-Stichtag
gemäß § 38 AO entstandener Steuererstattungsanspruch (hier
Einkommensteuer) ist erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn er
wegen eines bereits vorliegenden anders lautenden Bescheids bis zur
späteren Änderungsveranlagung nicht durchsetzbar ist.
b) Entsprechendes gilt, wenn erst
zwischen Erbfall und Erstattungsbescheid ein entgegenstehender Bescheid ergeht.
c) Erstattungsansprüche aus
Einkommensteuer-Zusammenveranlagungen sind nur hälftig der Erbschaftsteuer
zu unterwerfen, wenn mangels anderweitiger Vereinbarung der Eheleute von
Einkommensteuer(voraus)zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Rechnung
auszugehen ist.
2. a)
Steuernachzahlungsverbindlichkeiten können erbschaftsteuerlich ungeachtet
der zwischenzeitlichen Bescheidlage auch dann zu berücksichtigen sein,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zunächst nicht konkret vorausgesehen
wurden.
b)
Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtungen aus Zusammenveranlagung sind dann
zu 100 % zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend jahrelanger Übung
der Eheleute von dem verdienenden Erblasser zu begleichen waren.
3. Eine betriebliche Altersversorgung
für die Witwe eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
unterliegt dann der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser nicht ganz unbedeutend
beteiligt war und zusammen mit anderen Gesellschaftern über die Mehrheit
verfügte und wenn von den anderen keiner allein eine Mehrheit hatte.
4. Der Versorgungsfreibetrag in der
vor 1996 geltenden Höhe von 250.000 DM war nicht verfassungswidrig zu
niedrig.
5. Der Streitwert betreffend die
Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenbezüge richtet sich nach dem
dreifachen jährlichen Betrag der Erbschaftsteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1407 Nr. 22 EFG 2006 S. 1076 Nr. 14 KÖSDI 2006 S. 15234 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1836 UVR 2006 S. 205 Nr. 7 NAAAB-84621
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2006 - III 214/05
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