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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 245/04

Gesetze: EStG § 9, EStG § 10, EStG § 12, EStG § 33, FGO § 79b

Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Voraussetzung für vorweggenommene Werbungskosten ist, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass ein hinreichend konkreter und klar erkennbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Erforderlich hierfür kann sein, dass der Steuerpflichtige substantiiert vorträgt, ob und wie er tatsächlich sein Studium durchgeführt hat und welche konkreten Einnahmen er später erzielen will.

Um prüfen zu können, ob Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, muss der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, ob und ggf. warum die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.

Fundstelle(n):
GAAAB-84619

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.03.2006 - II 245/04

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