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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 47/02

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 67 Abs. 1, FGO § 67 Abs. 2

Dauerschulden bei kurzfristiger Tilgung und Neugewährung

Leitsatz

Die Qualifikation als Dauerschuld hängt bei Darlehen mit einer tatsächlichen Laufzeit von unter 12 Monaten von der Gesamtwürdigung im Einzelfall ab.

Die nur kurzfristige Abdeckung von Verbindlichkeiten ändert den Charakter einer Dauerschuld grundsätzlich nicht.

Die mehrjährige, jeweils mit kurzem Abstand in Folge hintereinander erfolgte Gewährung von Darlehen von demselben Darlehensgeber zu gleichen Konditionen kann als einheitliche längerfristige Darlehensgewährung anzusehen sein.

Das Vorliegen einer Umgehung i.S.d. § 42 AO ist im Einzelfall nicht davon abhängig, dass bei Rückführung des Darlehens dessen kurzfristige Neugewährung schriftlich vereinbart wurde; erst recht nicht, wenn zwischen dem Darlehensgeber und dem Vertreter des Darlehensnehmers Personenidentität besteht.

Eine spätere Erweiterung der Anfechtungsklage um ein weiteres Streitjahr ist nicht Klageänderung, sondern stellt eine neue Klage (objektive Klagehäufung) dar. Ungeachtet rügeloser Einlassung des Beklagten oder ihrer Sachdienlichkeit ist diese unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-84614

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2006 - I 47/02

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