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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 6677/04 E EFG 2006 S. 973 Nr. 13

Gesetze: EStG § 33

Chirurgische Hornhautkorrektur (LASIK-Augenoperation) als außergewöhnliche Belastung nur bei medizinischer Indikation

Leitsatz

  1. Infolge des von kosmetischen und ästhetischen Zwecken nicht eindeutig abgrenzbaren reinen Heilbehandlungscharakters einer LASIK-Augenoperation kann die Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen zur Korrektur der Sehschwäche nicht typisierend unterstellt, sondern nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden.

  2. Eine solche medizinische Indikation liegt nur vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren Folgen (z.B. gravierende psychische Beeinträchtigungen) durch Hilfsmittel (Brillen oder Kontaktlinsen) nicht oder nicht hinreichend möglich ist.

  3. Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung im Einzelfall regelmäßig entbehrlich macht, ist insoweit einschränkend auszulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 973 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2002
WAAAB-84576

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.02.2006 - 15 K 6677/04 E

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