Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0545 A - 2 - St II 4.04

Anordnung des dinglichen Arrestes

1. Allgemeines

Der Arrest dient der Sicherung von Steueransprüchen, die im Zeitpunkt seiner Anordnung noch nicht vollstreckbar sind, weil

  • ihre Festsetzung noch nicht erfolgt,

  • die Fälligkeit noch nicht eingetreten oder

  • nach Bekanntgabe des Leistungsgebots die Schonfrist noch nicht verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 AO).

Durch den dinglichen Arrest im Sinne des § 324 AO soll die Vereitelung oder Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung durch den Arrestschuldner verhindert werden.

Beispiel:

Anlässlich einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Stpfl. in erheblichem Umfang Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen hat. Noch während der Prüfung beginnt der Stpfl. damit, Teile seines Vermögens ins Ausland zu schaffen und auf Angehörige zu übertragen. Vollstreckungsmaßnahmen sind in einem solchen Fall unzulässig, weil die Steuer noch nicht festgesetzt und somit auch noch nicht fällig ist (§ 254 Abs. 1 AO). Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Arrestanordnung eine Sicherung der Steueransprüche herbeizuführen.

Wegen des nur vorläufigen Charakters des Arrestverfahrens führt die Vollziehung des Arrestes folglich auch nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern nur zur Sicherung seiner Ansprüche. Die aufgrund des Arrestes erfolgte Beschlagnahme von Vermögenswerten steht deshalb einer Zahlung der Steuer nicht gleich. Zinsen können daher auch für die Zeit nach der Beschlagnahme von Vermögenswerten festgesetzt werden ( BFH/NV 2003, 353).

Das Arrestverfahren ist ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus der Anordnung und der Vollziehung des Arrestes.

Zur Vollziehung des Arrestes wird auf die Vollstreckungskartei, § 324 AO, Karte 1, verwiesen.

2. Zuständigkeit

Für die Anordnung des dinglichen Arrestes ist die Stelle des Finanzamts zuständig, die die betreffenden Geldansprüche festsetzt. Sie hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen; ihr obliegt es auch, den Verwaltungsakt über die Arrestanordnung zu fertigen. Die Entscheidung über die Arrestanordnung trifft wegen ihrer einschneidenden Wirkung jedoch der Vorsteher (vgl. auch Tz. 2.1.7 der Vorschriften über das Zeichnungsrecht bei den Finanzämtern, VTB-Handbuch, Fach 2, Karte 6).

Für die Vollziehung der Anordnung ist die Vollstreckungsstelle zuständig.

3. Arrestschuldner

Arrestschuldner kann jeder künftige Vollstreckungsschuldner sein, also außer dem Steuerschuldner auch die Person, die für eine Steuer haftet oder verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Unerheblich ist dabei, ob der Schuldner seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Falls das Finanzamt bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern sein Auswahlermessen zutreffend ausübt, ist ein Arrest gegen einen Gesamtschuldner auch dann möglich, wenn daneben Schuldner vorhanden sind, bei denen eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht vorliegt. Dies gilt auch bei Ehegatten. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt sich der in der Person des einen Ehegatten bestehende Arrestgrund aber nicht auf den anderen Ehegatten aus.

Bei bisher zusammenveranlagten Ehegatten sind bei der Ermessensausübung eventuell zu erwartende Aufteilungsanträge (§§ 268 ff. AO) zu berücksichtigen. Gegen jeden Ehegatten darf ein Arrest nur in der Höhe der auf ihn bei einer Aufteilung entfallenden Einkommensteuer angeordnet werden ( EFG 1988 S. 216; EFG 1989 S. 612; EFG 1996 S. 307) Eine über die Aufteilung hinausgehende Zugriffsmöglichkeit nach § 278 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Ergehen Arrestanordnungen gegen Gesamtschuldner, so ist jeweils auf das Arrestverfahren gegen den anderen Schuldner und auf die dort bezeichnete Arrestsumme hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, dass Zahlungen und Hinterlegungen des anderen Arrestschuldners im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.

4. Voraussetzungen des Arrestes

Die Anordnung des Arrestes ist zulässig, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund vorliegen (§ 324 Abs. 1 AO, Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VollstrA). Die Anordnung des Arrestes liegt im Ermessen des Finanzamts (§ 5 AO).

Der Arrest darf nicht wegen eines vollstreckbaren Anspruchs angeordnet werden (Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 2 VollstrA). Nach Erlass eines Steuerbescheids oder eines anderen auf Zahlung gerichteten Bescheids kann der Arrest nur so lange angeordnet werden, als der Bescheid wegen noch nicht eingetretener Fälligkeit der angeforderten Zahlung oder wegen Nichtablaufs der in § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschriebenen Wochenfrist noch nicht vollstreckbar ist. Falls ein Duldungsbescheid oder ein Haftungsbescheid gegen einen Anfechtungsschuldner ergangen und eine im Bescheid gesetzte Frist noch nicht abgelaufen oder wenn die Vollstreckung gem. § 14 AnfG noch nicht zulässig ist, kann gegen den Anfechtungsschuldner ein Arrest angeordnet werden.

5. Arrestanspruch

Gemäß § 324 Abs. 1 AO findet das Arrestverfahren zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen statt. Eine Geldforderung ist ein Anspruch, der auf Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist. Dabei kommen vor allem Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 und 4 AO) sowie Geldbußen, die von der Bußgeld- und Strafsachenstelle festgesetzt werden, und die Kosten eines solchen Verfahrens in Betracht.

Für Leistungen, die nach den §§ 328 ff. AO vollstreckt werden, gelten die §§ 324 ff. AO nicht.

Es muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Finanzbehörde ein Anspruch auf eine Geldleistung gegen den Arrestschuldner zusteht (Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 1 VollstrA). Bei der Ermittlung des Arrestanspruchs brauchen an den Nachweis seines Bestehens und seiner Höhe nicht die gleichen Anforderungen gestellt zu werden wie bei der Steuerfestsetzung im Besteuerungsverfahren. Es genügt hinsichtlich des den Steueransprüchen zugrunde liegenden Sachverhalts, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Bestehen des Anordnungsanspruchs in dem angenommenen Umfang gerechnet werden kann ( HFR 1963, 220; HFR 1963 S. 450; Urteil des Hessischen EFG 1996 S. 414).

Der Anspruch braucht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 AO noch nicht zahlenmäßig festzustehen. Das bedeutet, dass der jeweilige Anspruch nicht mit derselben Bestimmtheit wie im Steuerfestsetzungsverfahren festgestellt sein muss. Die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist (schon) dann gegeben, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage der Arrestanspruch schlüssig wäre, wahr zu sein scheint. Davon kann ausgegangen werden, wenn nach Abwägung aller Umstände mehr Gründe für als gegen das Bestehen des in der Arrestanordnung bezeichneten Anspruchs bestehen (Urteil des Hessischen a.a.O.).

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht allerdings nur für den Lebenssachverhalt aus. Die Frage, ob der Sachverhalt den zur Entstehung des Steueranspruchs erforderlichen Gesetzestatbestand erfüllt, beurteilt sich danach, ob die Rechtslage abschließend geklärt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zum Festsetzungsverfahren.

Der Arrestanspruch muss noch nicht endgültig iSd. § 38 AO entstanden sein. Es genügt, dass er begründet ist. Der Arrestanspruch ist begründet, wenn der den Anspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht ist, ohne dass der Anspruch bereits entstanden sein muss. Das ist bei Steuern der Fall, deren Entstehen vom Ablauf oder Beginn eines Zeitraums abhängig ist.

Bei der Einkommensteuer kann der Arrestanspruch daher auch hinsichtlich der noch nicht entstandenen Vorauszahlung des laufenden Kalenderjahres vorliegen, wenn der die Steuer auslösende wirtschaftliche Tatbestand erfüllt ist und für das Entstehen der Einkommensteuervorauszahlungen lediglich der Beginn der betreffenden Kalendervierteljahre (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG) noch abzuwarten wäre.

Beispiel:

Mit notariellem Vertrag vom veräußerte der Stpfl. seinen Gewerbebetrieb. Der Veräußerungsvorgang würde zu einer Einkommensteuer i.H. von 100.000,00 € führen. Das Finanzamt erhält hiervon am Kenntnis und beabsichtigt, einen Vorauszahlungsbescheid zu erlassen (Vorauszahlungen ab je 25.000,00 €). Ein Arrestgrund liegt nach Auffassung des Finanzamts vor. Da der die Steuer auslösende wirtschaftliche Tatbestand erfüllt ist, kann der Arrest sowohl hinsichtlich der bereits entstandenen Vorauszahlungen I/02 als auch hinsichtlich der noch nicht entstandenen Vorauszahlungen II – IV/02 angeordnet werden.

Liegt ein stpfl. Umsatz vor und ist lediglich der betreffende Voranmeldungszeitraum noch nicht abgelaufen, so kann bei Vorliegen eines Arrestgrundes auch in einem solchen Fall eine Arrestanordnung ergehen.

Der Arrestanspruch braucht nicht fällig zu sein. Es reicht aus, dass er bedingt oder betagt ist (§ 324 Abs. 1 S. 2 AO; vgl. Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 1 VollstrA). Bei der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist der Arrest aber nur zulässig, wenn der Eintritt der Bedingung nicht so entfernt möglich ist, dass der Anspruch keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat.

Nicht zulässig ist es, einen Arrest zur Sicherung eines in Zukunft möglicherweise einmal entstehenden Steueranspruchs anzuordnen.

Zur Frage des Austausches eines Arrestanspruchs im Rechtsbehelfsverfahren vgl. Tz. 11.

Ist der Arrestanspruch ein Duldungsanspruch und richtet sich die Duldungspflicht nicht auf das ganze Vermögen des Duldungspflichtigen (§§ 77, 191 Abs. 1 AO), ist dies bei der Bezeichnung des Arrestgegenstandes in der Arrestanordnung zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt im Fall der gegenständlich beschränkten Haftung eines Haftungsschuldners (§§ 74, 75 AO).

Auf Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften über die Vollstreckung und das Arrestverfahren anwendbar (§ 412 Abs. 2 AO). Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Geldbuße durch Arrest nicht gesichert werden. Mit Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Vollstreckungsschonfrist (§ 95 Abs. 1 OWiG) tritt Vollstreckbarkeit ein. Für eine Arrestanordnung ist daher nur innerhalb der zweiwöchigen Vollstreckungsschonfrist des § 95 Abs. 1 OWiG Raum.

Der Arrestanspruch muss hinreichend bestimmt sein. Mehrere Steueransprüche sind betragsmäßig auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume aufzuteilen ( BStBl 1983 II S. 441).

6. Arrestgrund

§ 324 Abs. 1 Satz 1 AO lässt den Arrest zu, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Umstände in ihrer Gesamtheit – also auch dann, wenn einzelne Umstände jeweils für sich betrachtet einen Arrestgrund nicht begründen können – geeignet sind, bei der Finanzbehörde bei ruhiger und vernünftiger Abwägung die Besorgnis aufkommen zu lassen, dass ohne die Arrestanordnung der Anspruch nicht verwirklicht werden könnte (vgl. HFR 1963, 222).

Bei der Prüfung des Arrestgrundes kommt es auf den objektiven Sachverhalt und nicht auf die subjektiven Absichten des Schuldners oder auf sein Verschulden an ( BStBl 1978 II S. 548). Es ist daher nicht erforderlich, dass der Schuldner die Absicht hat, die spätere Vollstreckung zu gefährden, oder sonst mit seinen Maßnahmen unlautere Ziele verfolgt; auch wirtschaftlich berechtigte Maßnahmen, die die Vollstreckung gefährden, können einen Arrestgrund darstellen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind für sich allein kein Arrestgrund, zumal in diesem Fall die alsbaldige Vollstreckung in der Regel nicht aussichtsreicher ist als die spätere. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, scheidet ein Arrest aus, da das Arrestverfahren wegen des Einzelzwangsvollstreckungsverbots (§ 89 InsO) nicht mehr durchgeführt werden kann. Zur Behandlung einer rechtmäßig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Arrestanordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auf die Tz. 12 hingewiesen.

Für die Annahme eines Arrestgrundes genügt – wie beim Arrestanspruch – eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Das ergibt sich aus dem Sicherungscharakter des Verfahrens und der damit verbundenen Vorläufigkeit und Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Kann durch beschleunigte (ggf. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende) Steuerfestsetzung und rasche Vollstreckung oder durch Anforderung einer Sicherheitsleistung das Ziel ebenso erreicht werden, ist ein Arrest nicht zulässig.

Bei der Entscheidung über die Frage, ob im Einzelfall ein Arrestgrund vorliegt, können insbesondere folgende Umstände von Bedeutung sein:

Maßnahmen des Stpfl., die seine Vermögenslage verschlechtern

  • Verschieben von Vermögenswerten auf andere Personen.

  • Verschleuderung von Vermögenswerten oder Übertragungen auf nahe Angehörige ( EFG 1996 S. 1078).

  • Einseitige Begünstigung eines Gläubigers.

  • Beabsichtigte Belastung des einzigen noch zur Verfügung stehenden Wertgegen- standes bis zur Wertgrenze ( EFG 1996 S. 1078).

Maßnahmen des Stpfl., die zu einer Erschwerung der Vollstreckung führen

  • Beabsichtigte Veräußerung des wertvollsten Gegenstands des Vermögens, wenn im übrigen keine Vermögenswerte vorhanden sind, die eine erfolgreiche Vollstreckung versprechen könnten ( BStBl 1983 II S. 401).

  • Einbringung eines wesentlichen Teils des unbelasteten Grundbesitzes im Inland in eine BFH/NV 1995 S. 1037).

Steuerliche Unzuverlässigkeit

  • Es muss bei Würdigung des Verhaltens des Stpfl. anhand konkreter Anhaltspunkte zu befürchten sein, dass der Stpfl. sein steuerunehrliches Verhalten bei der Durchsetzung der Steueransprüche fortsetzen und die Vollstreckung vereiteln oder erschweren wird ( HFR 1963 S. 222).

  • Bei Beseitigung von Belegen und der Anlage von Bankguthaben im Ausland unter fremden Namen erscheint es glaubhaft, dass der Stpfl. auch die Beitreibung noch festzusetzender Steuern stören wird.

  • Bei Veräußerung von Grundbesitz kann die steuerliche Unzuverlässigkeit im Einzelfall einen Arrest rechtfertigen, weil Bargeld und Geldforderungen einfacher der Vollstreckung zu entziehen sind als unbewegliches Vermögen ( HFR 1963 S. 450).

  • Falsche Angaben im Steuerermittlungsverfahren, wenn der Stpfl. dabei erhebliche kriminelle Energie entwickelt ( HFR 1963 S. 222).

  • Verdacht der Vorbereitung von Vermögensverschiebungen durch Bevollmächtigte, wenn sich der Stpfl. in Untersuchungshaft befindet (Urteil des Finanzgerichts Freiburg vom , EFG 1965 S. 87).

  • Schmälerung des Betriebsvermögens durch die Einbuchung von Scheinrechnungen ( EFG 2004 S. 242).

Sonstiges Verhalten des Schuldners und Vollstreckung im Ausland

  • Häufiger, dem Finanzamt nicht angezeigter Wohnungswechsel und Nichtabgabe von Steuererklärungen mit der Absicht, die Vollstreckung zu vereiteln.

  • Gefahr des Wegschaffens von Vermögen ins Ausland ( EFG 1995 S. 954).

  • Überweisung liquider Mittel in wesentlichem Umfang ins Ausland ( EFG 1995 S. 954).

  • Notwendigkeit der Vollstreckung eines späteren Leistungsgebots im Ausland ( BStBl 1962 III S. 258; HFR 1963 S. 220).

Umstände, die nach der Rechtsprechung für sich allein keinen Arrestgrund darstellen

  • Tatbestand der Steuerhinterziehung ( BStBl 1952 III S. 90); es sei denn, die Tat wurde mit erheblicher krimineller Energie begangen; die Steuerhinterziehung darf dann aber nicht lange Zeit zurückliegen (Urteil des FG Freiburg vom , EFG 1961 S. 273), wenn sie ausschließlich den Arrestgrund hergeben soll.

  • Ausländische Staatsangehörigkeit (Urteil des Finanzgerichts Freiburg vom , DStZ/B 1956 S. 355; EFG 1964 S. 404).

  • Konkurrenz anderer Gläubiger ( MDR 1977, 611; LG Augsburg, Beschluss vom , NJW 1975, 2350; NJW 1996 S. 321).

  • Wahrung des besseren Ranges eines Pfändungspfandrechts ( EFG 1964 S. 85).

  • Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens ( DB 1986 S. 1670).

  • lediglich Nichtabgabe von Steuererklärungen (Möglichkeit der Schätzung, EFG 1996 S. 1078).

  • Gegenüber Erben genügt ein Arrestgrund in der Person des Erblassers nicht. Kein Arrestgrund besteht bei Gefährdung von Steueransprüchen durch den Erben des Steuerschuldners, weil insoweit beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragt werden kann.

  • Bestellung von Eigentümergrundschulden in auffallender Höhe, wenn weiteres wesentliches Vermögen vorhanden ist.

Die Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung einen Arrestgrund begründen, können (im Rechtsbehelfsverfahren) erweitert oder ersetzt werden (vgl. Tz. 11).

7. Arrestgegenstand

Arrestgegenstand kann das bewegliche oder/und unbewegliche Vermögen des Schuldners sein. Regelmäßig kommt der Arrest in das Vermögen des Arrestschuldners in Betracht, ohne dass einzelne Gegenstände bezeichnet werden ( BStBl 1952 III S. 90). Deren Pfändung ist dann Sache der Arrestvollziehung.

Bezieht sich die spätere Vollstreckung nur auf bestimmte Vermögensgegenstände oder bestimmte Teile eines Vermögens (vgl. Tz. 5) sind diese in der Arrestanordnung einzeln zu bezeichnen.

8. Arrestanordnung

Die Arrestanordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), der schriftlich zu erlassen und zu begründen ist. Die Arrestanordnung kann nach § 129 AO berichtigt werden. Stellt sich heraus, dass die Arrestanordnung von Anfang an ungerechtfertigt war, ist sie nach § 130 AO zurückzunehmen. Werden erst nach dem Erlass der Arrestanordnung Umstände bekannt, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, ist die Arrestanordnung nach § 325 AO aufzuheben (vgl. Tz. 12).

Dem Arrestschuldner ist vor Erlass der Arrestanordnung kein rechtliches Gehör zu gewähren, weil er ansonsten Maßnahmen treffen könnte, die durch den Arrest gerade verhindert werden sollen.

9. Inhalt der Arrestanordnung

Die Erfordernisse, die an eine Arrestanordnung gestellt werden, ergeben sich aus Abschn. 54 Abs. 2 und 3 VollstrA (vgl. auch BStBl 1952 III S. 90). Danach muss die Arrestanordnung enthalten:

  • Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung des Arrestschuldners,

  • die Tatsachen, aus denen sich Bestehen und Höhe des Arrestanspruchs ergeben (Angabe des steuerl. Sachverhalts, der Steuerberechnung und – wenn der Steueranspruch lediglich wegen der verlängerten Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und § 171 Abs. 7 AO noch festgesetzt werden kann – des Tatbestands der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung sowie ggf. der Gründe, weshalb die Verfolgung des Steuervergehens oder der Steuerordnungswidrigkeit nicht verjährt ist). Umfasst eine Arrestanordnung mehrere Ansprüche, sind die Beträge einzeln für jede Steuerart und jeden Zeitraum anzugeben ( BStBl 1983 II S. 441),

  • die Tatsachen, aus denen sich der Arrestgrund ergibt (vgl. Tz. 6), die Wiedergabe des Wortlauts des § 324 Abs. 1 Satz 1 AO genügt nicht,

  • den Ausspruch, dass zur Sicherung des Arrestanspruchs der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestschuldners angeordnet wird. Die Arrestanordnung muss einen bestimmten Geldbetrag (Arrestsumme) bezeichnen, bis zu dessen Höhe der Arrest vollzogen werden kann. Ein Leistungsgebot (Abschn. 19 VollstrA) darf in die Arrestanordnung nicht aufgenommen werden, weil der Arrest nicht auf Befriedigung, sondern nur auf Sicherung des Gläubigers gerichtet ist,

  • ggf. den Arrestgegenstand

  • die Angabe des Geldbetrags, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (Hinterlegungssumme). Die Hinterlegungssumme ist (ebenso wie die Arrestsumme) so zu bemessen, dass Hauptanspruch und Nebenleistungen (z.B. Hinterziehungszinsen) gedeckt sind,

  • die Unterschrift des Vorstehers und den Abdruck des Dienststempels der Finanzbehörde (dieses Erfordernis geht über § 119 Abs. 3 AO hinaus),

  • eine Rechtsbehelfsbelehrung. Als Rechtsbehelf ist sowohl der Einspruch (§ 347 AO) als auch die Anfechtungsklage nach § 45 Abs. 4 FGO gegeben.

Das Muster einer Arrestanordnung ist als Anlage beigefügt.

10. Bekanntgabe der Arrestanordnung

Die Arrestanordnung ist dem Arrestschuldner zuzustellen (§ 324 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 122 Abs. 5 AO). Ist zu befürchten, dass bei einer Zustellung nach § 3 VwZG die Vollziehung der Arrestanordnung vereitelt wird, soll die Arrestanordnung entweder bei Beginn der Vollziehung nach § 5 VwZG (Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis) oder innerhalb einer Woche nach der Vollziehung nach §§ 3, 5 VwZG zugestellt werden (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 2 AO). Eine Ausfertigung der Arrestanordnung ist unverzüglich der Vollstreckungsstelle zuzuleiten.

Zur Frage der wirksamen Bekanntgabe der Arrestanordnung sind die Regelungen im Anwendungserlass zu § 122 (AO-Kartei, § 122 AO, Allgemeines, Karte 1) entsprechend anzuwenden.

Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und nicht innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung, verliert die Arrestanordnung ihre Wirkung (§ 324 Abs. 3 Satz 2 AO).

11. Rechtsbehelfe und Aussetzung der Vollziehung

Gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes ist nach § 347 AO der Einspruch oder nach § 45 Abs. 4 FGO unmittelbar die Anfechtungsklage, wobei es einer Zustimmung des Finanzamts nicht bedarf, gegeben. Der Arrestschuldner hat insoweit ein Wahlrecht, welchen rechtlich möglichen Weg er beschreiten will.

Ist wegen derselben Arrestansprüche zwischenzeitlich ein Steuerbescheid ergangen, sind danach angestrengte Einspruchs- oder Klageverfahren gegen die Arrestanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Sofern nach der Klageerhebung die den Arrestanspruch betreffenden Steuerbescheide vollstreckbar werden, erledigt sich das anhängige Klageverfahren in der Hauptsache. Diese Hauptsacheerledigung tritt unabhängig davon ein, ob die nunmehr festgesetzten Steuerbeträge dem Arrestanspruch betragsmäßig entsprechen. Das Finanzgericht hat in einem derartigen Fall nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. auch Tz. 12). Der Streitwert entspricht der Hälfte der Arrestsumme.

Widerspricht der Arrestschuldner der Erledigungserklärung des Finanzamts, wird die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ( BFH/NV 1987 S. 702). Das gleiche gilt sinngemäß auch für ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren.

Bei einem berechtigten Interesse iSd. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kann der Arrestschuldner die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung feststellen lassen. Der bloße Hinweis auf einen Schadensersatzprozess reicht nicht aus, es sei denn, der Schadensersatzprozess wäre mit Sicherheit zu erwarten und nicht offenbar aussichtslos. Ein Rehabilitierungsinteresse allein reicht nicht aus, wenn die Rehabilitierung noch im Anfechtungsverfahren gegen den Steuerverwaltungsakt erreicht werden kann. Im Übrigen ist ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme grundsätzlich nur bei einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff anzuerkennen ( BFH/NV 2001 S. 1530).

Weder der Einspruch noch die Klage haben hinsichtlich der Arrestvollziehung hemmende oder aufschiebende Wirkung (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist statthaft ( BStBl 1969 II S. 399). Wird der Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 324 Abs. 3 Satz 1 AO) gestellt, ist er in der Regel mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig, weil der Arrestschuldner bereits durch § 324 Abs. 3 Satz 1 AO vor Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt geschützt wird. Eine Aufhebung der Vollziehung nach Ablauf der Monatsfrist ist nur gegen Sicherheitsleistung möglich, da sonst das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen würde (Beschluss des Hessischen EFG 1974 S. 25; EFG 1980 S. 110).

Sowohl im Einspruchs- wie im Klageverfahren können Tatsachen, die den Arrestgrund zum Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung begründen, erweitert oder ersetzt werden. Ob sie im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung ganz oder teilweise bekannt waren, ist unerheblich. Es genügen sogar Tatsachen, welche erst nach Erlass der Arrestanordnung entstanden sind, aber den zwingenden Schluss rechtfertigen, dass eine konkrete Gefahr der Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung gegeben war ( BStBl 1983 II S. 401).

Dagegen kann der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) nicht durch einen anderen ersetzt werden; d.h. die Aufrechterhaltung des Arrestes ist an das Vorliegen eines bestimmten, dem Grunde nach bezeichneten Steueranspruchs gebunden (vgl. a.a.O.).

Beispiel:

Nach der Anordnungsverfügung sollte der Arrest der Sicherung von Ansprüchen auf ESt für die Jahre 00 (50.000 €) und 01 (70.000 €) dienen. Aufgrund weiterer Ermittlungen im Einspruchsverfahren stellt sich heraus, dass der Stpfl. für das Jahr 00 zwar keine ESt, aber voraussichtlich USt in einer Höhe von 100.000 € schuldet.

Da der Arrestanspruch nicht ausgetauscht werden kann, muss die ergangene Arrestanordnung hinsichtlich der 50.000 € (ESt 00) aufgehoben werden. Die 100.000 € USt können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, nur durch eine (neue) Arrestanordnung gesichert werden.

Zur Frage der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung, wenn die Frist für die Arrestvollziehung abgelaufen ist, vgl. Tz. 12.

12. Aufhebung des dinglichen Arrestes

Die Arrestanordnung ist nach § 325 AO aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arrestanspruch entfällt oder der Arrestgrund nicht mehr besteht. Ist ein Arrest bis zum Ablauf der in § 324 Abs. 3 Satz 1 AO normierten Vollziehungsfrist nicht oder nur bezüglich eines Teils vollzogen worden – sei es, weil nur wegen eines Teilbetrags Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet wurden, sei es, dass die Vollziehung nur zu einer Sicherung in Höhe eines Teils der Arrestsumme geführt hat – so hat der Arrestschuldner ebenfalls nach § 325 AO einen Anspruch auf Aufhebung des Arrestes bzw. auf dessen Teilaufhebung insoweit, als der Arrest nicht vollzogen worden ist und wegen des Ablaufs der Vollziehungsfrist auch nicht Grundlage weiterer Vollziehungsmaßnahmen mehr sein kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Monatsfrist nicht erst mit der Zustellung der Arrestanordnung, sondern – abweichend von dem Grundsatz des § 124 Abs. 1 Satz 1 AO – bereits mit Unterzeichnung der Arrestanordnung zu laufen beginnt (§ 324 Abs. 3 Satz 1 AO). Zu beachten ist ferner, dass innerhalb der Monatsfrist die Vollstreckung nur begonnen haben muss. Sind einzelne Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf der Frist eingeleitet worden, können sie auch noch nach Fristablauf weitergeführt werden (vgl. hierzu Vollstreckungskartei, § 324 AO, Karte 1, Tz. 3).

Da der Arrestschuldner einen Anspruch auf (Teil-)Aufhebung der Arrestanordnung hat, wenn der Arrest nicht innerhalb der Frist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 AO vollzogen worden ist, hat sich die für die Anordnung zuständige Stelle nach Ablauf der Monatsfrist bei der Vollstreckungsstelle über den Stand des Verfahrens zu erkundigen und ggf. das Erforderliche zu veranlassen. Dies gilt vor allem dann, wenn Einspruch oder Klage gegen die Arrestanordnung erhoben wurde. Denn Gegenstand des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens ist nicht lediglich die Frage, ob der Arrest im Zeitpunkt seiner Anordnung gerechtfertigt war, sondern auch der Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung des eingeleiteten Sicherungsverfahrens. Die Frage der Aufhebung der Arrestanordnung hat, selbst wenn aufgrund ergangener Steuerbescheide eine Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt (vgl. Tz. 13) und sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Tz. 11), für die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, Bedeutung.

Nach Vollzug der Arrestanordnung oder nach Leistung der Hinterlegungssumme ist die Arrestanordnung nicht aufzuheben. Die Vollstreckung ist danach zwar nicht mehr gefährdet, durch die Aufhebung der Arrestanordnung würde aber die Rechtsgrundlage für den Arrestvollzug oder die Leistung der Hinterlegungssumme entfallen. Die Arrestanordnung ist – zur Wahrung des Ranges – auch nicht aufzuheben, wenn der Anspruch vollstreckbar wird. Auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners ist eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung nicht aufzuheben, wenn sie bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt wurde ( BStBl 2004 II S. 392). Hierzu wird auf die Vollstreckungskartei, § 324 AO, Karte 1, Tz. 4.5, hingewiesen.

13. Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren

Die Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt, wenn die dem Arrestanspruch zugrunde liegende Geldforderung vollstreckbar geworden ist. Deshalb sollten für die in der Arrestanordnung angeführten Ansprüche alsbald Steuerbescheide erlassen werden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Einspruchs- bzw. Klageverfahren vgl. Tz. 11. Des weiteren wird auf die Vollstreckungskartei, § 324 AO, Karte 2 hingewiesen.

Anlage

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Rechtsbehelfsbelehrung

1. Klage

Gegen diese Anordnung kann beim Hessischen Finanzgericht in 34117 Kassel, Königstor 35, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das vorstehend bezeichnete Finanzamt zu richten. Die Frist für die Einlegung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Anordnung bekannt gegeben worden ist (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass diese Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 AO, § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG). Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung (§ 3 VwZG); im Falle der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung. Bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gilt als Tag der Bekanntgabe das in dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum (§ 5 VwZG).

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens sowie die angefochtene Arrestanordnung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründungen dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

2. Einspruch

Gegen diese Anordnung kann auch Einspruch (§ 347 AO) beim umseitig bezeichneten Finanzamt schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Anordnung bekannt gegeben worden ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe siehe Rechtsbehelfsbelehrung „Klage”.

Unterschrift des

FAV und Dienststempel

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0545 A - 2 - St II 4.04

Fundstelle(n):
ZAAAB-84549