BFH Beschluss v. - I B 119/05

Instanzenzug:

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

1. Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn dem Finanzgericht (FG) bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. , BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).

2. Die Kläger sind der Auffassung, dem FG sei ein solcher Rechtsfehler unterlaufen. Das FG gehe davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustjahr 1982 bestandskräftig geworden sei und daher das Wahlrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (AIG) vom (BGBl I 1969, 1211, 1214, BStBl I 1969, 480) nicht mehr habe ausgeübt werden können. Es habe jedoch nicht beachtet, dass die Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes über die Erhöhung des Verlustes eine neue Tatsache (§ 173 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977—) sei. Da dem Kläger die Höhe des Verlustes als Grundlage für seine Wahlrechtsausübung vorher nicht bekannt gewesen sei, habe er sein Wahlrecht noch ausüben können.

3. Damit ist der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend dargetan.

Das FG hat sich in seinem Urteil mit der Frage, ob der Einkommensteuerbescheid 1982 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 geändert werden kann, auseinander gesetzt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, es liege keine neue Tatsache vor. Dass der Kläger an einer Gesellschaft mit ausländischen Verlusten beteiligt gewesen sei, sei bereits bei Erlass des ursprünglichen, bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheides 1982 bekannt gewesen. Auch der erstmals gestellte Antrag des Klägers, Verluste aus der ägyptischen Betriebsstätte nach § 2 AIG zu berücksichtigen, sei nicht als neue Tatsache zu würdigen.

Ungeachtet der Frage, ob den Ausführungen des FG zu folgen ist, stellt die fehlerhafte Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 jedenfalls keinen Fehler dar, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen könnte. Ebenso wenig ist ein anderer Revisionszulassungsgrund dargetan.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1252 Nr. 7
NAAAB-84326