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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2776/03 EFG 2006 S. 1159 Nr. 15

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, StBerG § 40 Abs. 1 S. 1, StBerG § 49 Abs. 1, StBerG § 50 Abs. 1 S. 1, StBerG § 74 Abs. 1 S. 1, StBerG § 76, WPO § 58 Abs. 1

Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Leitsatz

Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt und ist damit kein Arbeitslohn, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (Anschluss an , BFH/NV 2005, 2290).

Nach dieser Maßgabe handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater, die Geschäftsführer sind, die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge übernimmt.

Dem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft (Arbeitgeberin) steht das zumindest gleichwertige Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2006 S. 694
DStRE 2006 S. 1120 Nr. 18
EFG 2006 S. 1159 Nr. 15
INF 2006 S. 525 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2003
SJ 2006 S. 7 Nr. 24
StBW 2006 S. 1 Nr. 11
MAAAB-84173

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.03.2006 - 5 K 2776/03

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