keine Entscheidung
über Hilfsantrag des Finanzamts außerhalb des Klagebegehrens
Leitsatz
1. Auch als „partiarische
Darlehen” bezeichnete Leistungen eines Gesellschafters einer KG an diese
stellen eine stille Beteiligung dar, wenn insoweit eine Teilnahme an den
Verlusten der KG vereinbart wurde und zudem aus dem KG-Gesellschaftsvertrag in
Verbindung mit dem „Darlehensvertrag” die Absicht der Erreichung
eines gemeinsamen Zwecks zu ersehen ist.
2. Eine Beteiligung am Vermögen
einer österreichischen KG im Sinne der Textziffer 15 Satz 1 des
Schlussprotokolls DBA-Österreich 1954, ist auch im Fall einer aufschiebend
bedingten Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert der KG erst mit
dem Verkauf des gesamten Anlagevermögens der KG gegeben.
3. Bei der Prüfung, ob eine
typische oder eine atypische stille Beteiligungen an einer
österreichischen KG vorliegt, sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles heranzuziehen und nicht – nach dem Grundsatz der sog.
isolierenden Betrachtungsweise – nur der jeweilige konkrete Vertrag
über die Begründung einer stillen Beteiligung.
4. Über einen nicht vom
Klagebegehren umfassten Hilfsantrag des Finanzamtes ist nicht zu
entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1309 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2006 S. 1127 DAAAB-84163
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